Erhöhung bei mehreren Auftraggebern gilt auch in der Beratungshilfe

Die Auffassung des AG Köthen widerspricht der ganz h.M. und auch dem Gesetzeswortlaut. Nach Vorbem. 1 VV sind die dortigen Gebühren neben den Gebühren der anderen Teile anwendbar. Daher kann Vorbem. 2.5 VV nicht gegen den ausdrücklichen Wortlaut der Vorbem. 1 VV die Anwendung der Nr. 1008 VV ausschließen.

Erhöhung gilt aber nicht für die Beratungsgebühr

Zu beachten ist allerdings, dass sich nach Nr. 1008 VV nur eine Geschäfts- oder Verfahrensgebühr erhöht, wenn der Rechtsanwalt von mehreren Personen beauftragt wird. Daher kommt nach der in der Rspr. wohl einhelligen Auffassung eine Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 VV nicht für die Beratungsgebühr der Beratungshilfe (Nr. 2501 VV) in Betracht. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut der Nr. 1008 VV, die – auch für den Wahlanwalt – gar nicht auf die Beratungsgebühr Bezug nehme.

  • KG AGS 2007, 312 = Rpfleger 2007, 401 = MDR 2007, 805 = KGR 2007, 611 = RVGreport 2007, 143 = NJ 2007, 229 = StRR 2007, 277,
  • AG Koblenz AGS 2008, 356 = FamRZ 2008, 912.

Erhöhung gilt nur für die Geschäftsgebühr

Anders verhält es sich dagegen nach ganz einhelliger Rspr. bei der Geschäftsgebühr der Nr. 2503 VV in der Beratungshilfe. Diese Gebühr ist bei Vertretung mehrerer Auftraggeber um 30 % je weiteren Auftraggeber zu erhöhen:

  • KG AGS 2007, 466 = KGR 2007, 703 = Rpfleger 2007, 553 = JurBüro 2007, 543 = RVGreport 2007, 299 = NJ 2008, 83,
  • OLG Nürnberg FamRZ 2007, 844 = OLGR 2007, 686,
  • OLG Oldenburg AGS 2007, 45 = OLGR 2007, 164 = JurBüro 2007, 140 = NJW-RR 2007, 431 = RVGreport 2006, 465,
  • KG AGS 2007, 466 = KGR 2007, 703 = Rpfleger 2007, 553 = JurBüro 2007, 543 = RVGreport 2007, 299,
  • OLG Düsseldorf AGS 2006, 244 = RVGreport 2006, 225,
  • LG Kleve AGS 2006, 244,
  • AG Traunstein AGkompakt 2009, 19.

Bei mehreren Auftraggebern mehrere Beratungshilfegebühren

Hinsichtlich der vom Rechtsuchenden selbst zu zahlenden Beratungshilfegebühr nach Nr. 2500 VV verhält es sich wiederum anders. Vertritt der Anwalt in derselben Angelegenheit mehrere Rechtsuchende, so gilt für die Beratungshilfegebühr nicht etwa die Erhöhung nach Nr. 1008 VV. Vielmehr schuldet jeder Rechtsuchende die Beratungshilfegebühr gesondert (AnwK-RVG/N. Schneider, Nr. 2500 Rn 3).

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