Der Anwalt war als Pflichtverteidiger beigeordnet und hatte nach Abschluss des Verfahrens seine Kosten, darunter auch seine Reisekosten, zur Festsetzung angemeldet. Das Gericht hat die angemeldeten Reisekosten teilweise mit der Begründung abgesetzt, der Verteidiger hätte nicht die kürzeste Entfernung gewählt. Die dadurch entstandenen Mehrkosten seien nicht erstattungsfähig. Hiergegen legte der Anwalt Erinnerung ein.

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