Als „Abfindung“ wirkt Umzugsbeihilfe nicht werterhöhend

Hat die „Umzugsbeihilfe“ lediglich den Charakter einer „Abfindung“, wird sie also nur als Ausgleich dafür gewährt, dass der Mieter sich verpflichtet, die Wohnung zu räumen und herauszugeben, bleibt der Wert der Umzugsbeihilfe außer Ansatz. In diesem Fall schließen die Parteien den Vergleich nur über die Räumungs- und Herausgabeverpflichtung. Weitergehende Ansprüche oder Gegenstände werden nicht mitgeregelt. Die Umzugskostenbeihilfe wird auch nicht durch die Vereinbarung im Vergleich zum Streitgegenstand. Die Umzugskostenbeihilfe ist vielmehr eine vertragliche Regelung, ein freiwilliges Entgegenkommen des Vermieters, das allein dazu dient, den Räumungsrechtsstreit aus der Welt zu schaffen, so dass es bei dem Wert des Räumungs- und Herausgabeanspruchs nach § 42 Abs. 1, 2 GKG bleibt.

  • OLG Köln MDR 1971, 854,
  • OLG Düsseldorf AGS 2009, 496 = WuM 2009, 543 = GE 2009, 1188 = OLGR 2009, 645 = MietRB 2009, 292,
  • OLG Karlsruhe AGS 2008, 569 = WuM 2008, 617 = OLGR 2008, 856 = JurBüro 2008, 651 = NJW-RR 2009, 444 = NZM 2009, 296 = MietRB 2009, 11.

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