Entscheidungsstichwort (Thema)

Forderung

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 495 a Abs. 2 ZPO abgesehen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der geltend gemachte Nachzahlungsanspruch der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 1999 ist jedenfalls nicht fällig. Voraussetzung hierfür ist bei einem vorliegend gemischt genutzten Gebäude mit Gewerbe- und Wohnungseinheiten, dass die Kosten, die auf den Geschäftsraum entfallen, durch entsprechende Messeinrichtungen oder Vorkehrungen vorweg erfasst werden, von den Gesamtkosten abgezogen und den betreffenden Nutzern speziell in Rechnung gestellt werden. Lediglich in Ausnahmefällen, in denen eine Trennung nicht möglich ist oder die gewerblichen Kosten annäherungsweise denen einer Wohnraumnutzung entsprechen, kann eine pauschal für das gesamte Gebäude geltende Abrechnung für die Betriebskosten erstellt werden (vgl. etwa AG Düren WUM 2001, 46–47; LG Berlin ZMR 2001, 111–112 und WUM 1998, 440; Amtsgericht Wiesbaden WUM 1996, 96 und Grundeigentum 1999, 1129–1131; vgl. hierzu auch LG Freiburg WUM 2001, 614–615 LG Frankfurt ZMR 1997, 642–643). Dies führt dazu, dass es bei der vorgelegten Abrechnung nicht ausreicht, die in ihr enthaltenen, sonst bei reinen Wohngebäuden ausreichenden Angaben zu machen. Der Kläger als Vermieter hätte zumindest erläutern müssen, warum ein vorheriger Abzug der gewerblich genutzten Mietverhältnisse nicht möglich war. Dem genügen auch die Ausführungen im Schriftsatz vom 16.10.2001 nicht, insbesondere nicht die Behauptung, dass jedenfalls hinsichtlich Müllgebühren und Brandversicherung die Leerstände berücksichtigt wurden bzw. die auf das Gewerbe anfallenden Anteile herausgenommen wurden. Letzteres ist hiernach ohnehin nur für die Brandversicherung vorgenommen worden.

Auf die im übrigen sachliche Unrichtigkeit der Nebenkostenabrechnung kommt es damit nicht mehr an. Insoweit ist aber darauf hinzuweisen, dass Kosten grundsätzlich für den Zeitraum gerechnet werden müssen, in dem sie entstanden sind, nicht aber wann sie bezahlt worden sind. Damit ist etwa die am 15.01.1999 getätigte Überweisung in Höhe von 718,18 DM für das Vorjahr, nämlich 1998, in die Abrechnung einzustellen. Auch hinsichtlich der bestrittenen und gerichtsbekannten, zumindest für Stollberg selbst unüblichen Kosten für die Breitbandverkabelung obläge es dem Kläger, deren Zusammensetzung durch Vorlage entsprechender Unterlagen nachzuweisen, nachdem diese substantiiert bestritten sind.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Der Streitwert des Verfahrens wird auf 386,00 DM festgesetzt.

 

Unterschriften

Roth Richter am Amtsgericht

 

Fundstellen

Haufe-Index 1771179

ZMR 2002, 360

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