Entscheidungsstichwort (Thema)

Gebührenerhebung für die Erteilung einer Löschungsbewilligung durch Sparkasse

 

Orientierungssatz

1. Die Klausel in den AGB's einer Sparkasse, wonach die über die Erbringung von Grundleistungen hinausgehenden Leistungen der Sparkasse entgeltpflichtig sind, erfaßt nicht die Ausfertigung von Löschungsbewilligungen für Kunden und Kreditnehmer. Die Erteilung einer löschungsfähigen Quittung bzw einer öffentlichen Löschungsbewilligung ist eine untrennbar mit dem Darlehensvertrag verbundene Nebenverpflichtung, die sich aus dem Gesetz ergibt (BGB § 1144) (Anschluß BGH, 1991-05-07, XI ZR 244/90, BGHZ 114, 330).

2. Sollte die genannte Klausel so zu verstehen sein, daß sie auch Entgelte für Nebenverpflichtungen erfaßt, so würde sie gegen AGBG § 9 verstoßen und wäre nichtig.

 

Normenkette

BGB § 1144; GBO § 29; AGBG § 9

 

Fundstellen

Haufe-Index 541752

ZBB 1994, 349

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