§ 8 Brandenburger Kommission

 

(1) Die nach § 12 des Gesetzes zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch eingerichtete Brandenburger Kommission ist zuständig für die Vorbereitung der Änderung, Ergänzung und Fortentwicklung der Rahmenverträge nach § 80 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 75 Absatz 1 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch.

 

(2) Sie ist außerdem zuständig für landesweite Rahmenvereinbarungen für Einrichtungen und Dienste von

 

1.

Hilfen nach § 97 Absatz 3 Nummer 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, Leistungsarten und den dazugehörigen Rahmenleistungsvereinbarungen, differenziert nach Zielgruppe, Leistungsinhalten und Wirkungskontrolle,

 

2.

Kalkulationsgrundlagen zur Ermittlung der Vergütungen, insbesondere zur Personalbemessung nach Leistungstypen gemäß Nummer 1,

 

3.

Pauschalen für einzelne Vergütungsbestandteile nach § 76 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,

 

4.

pauschalen Fortschreibungsraten auf Personal- und Sachkosten einzelner Vergütungsbestandteile nach § 76 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und

 

5.

Grundsätzen zur Weiterentwicklung der Leistungen und zur Berücksichtigung von Qualitätsstandards bei der Leistungserbringung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch.

 

(3) § 12 Absatz 3 bis 6 des Gesetzes zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist sinngemäß anzuwenden.

[1] § 8 geändert durch Gesetz zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes. Anzuwenden ab 01.01.2020.

§ 9 Brandenburger Steuerungskreis

 

(1) Der nach § 11 des Gesetzes zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch eingerichtete Bran-denburger Steuerungskreis ist für die Abstimmung und Koordinierung der nach diesem Gesetz wahrzunehmen-den Aufgaben zuständig.

 

(2) Nach diesem Gesetz hat der Brandenburger Steuerungskreis insbesondere folgende Aufgaben:

 

1.

Informationsaustausch und Erarbeitung gemeinsamer Positionen zu Themen der Einzelfallbearbeitung und des Vertragswesens,

 

2.

Erarbeitung gemeinsamer Grundlagen für die Vorhaltung von bedarfsdeckenden Angeboten zur Hilfeleis-tung und zur Angebotssteuerung,

 

3.

Positionierung der Leistungsträger zu Themen der Brandenburger Kommission und deren Arbeitsgrup-pen,

 

4.

Erarbeitung von Empfehlungen zur Ausgestaltung von bedarfsorientierten, insbesondere ambulanten An-geboten,

 

5.

Definition und Bewertung von Kenn- und Zielzahlen für ein landesweites Berichtswesen und einen lan-desweiten Kennzahlenvergleich,

 

6.

Vereinbarung von Steuerungszielen und -maßnahmen auf Landesebene sowie

 

7.

Erarbeitung eines Systems der Wirkungskontrolle der Leistungen nach § 97 Absatz 3 des Zwölften Bu-ches Sozialgesetzbuch.

 

(3) § 11 Absatz 3 bis 5 des Gesetzes zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist sinngemäß anzuwenden.

[1] § 9 geändert durch Gesetz zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes. Anzuwenden ab 01.01.2020.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge