(1) Örtliche Träger der Sozialhilfe sind die Landkreise und kreisfreien Städte.

 

(2) 1Überörtlicher Träger der Sozialhilfe ist das Land. 2Die Aufgaben des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe werden vom Landesamt für Soziales und Versorgung wahrgenommen.

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