(1) 1Die Erstattungsbeträge des Bundes nach § 46a Absatz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch werden nach Maßgabe des § 46a Absatz 2 bis 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch unverzüglich an die Landkreise und kreisfreien Städte weitergeleitet. 2Die Höhe des Erstattungsbetrages des jeweiligen örtlichen Sozialhilfeträgers ergibt sich aus den nachgewiesenen tatsächlichen Nettoausgaben gemäß § 46a Absatz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. 3Eine Verteilung und Weiterleitung ist auf die Höhe der Bundeserstattung beschränkt.

 

(2)[2] 1Die örtlichen Träger der Sozialhilfe haben der nach Absatz 5 zuständigen Landesbehörde

 

1.

die auf Grundlage von Leistungsbescheiden entstandenen Ausgaben und Einnahmen für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach Maßgabe des § 46a Absatz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch jeweils bis zum 30. April, 31. Juli, 31. Oktober und 31. Januar für das jeweils abgelaufene Quartal mitzuteilen,

 

2.

die nach § 46a Absatz 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch erforderlichen Nachweise in tabellarischer Form jeweils bis zum 30. April, 31. Juli, 31. Oktober und 31. Januar, für das jeweils abgeschlossene Quartal mitzuteilen und

 

3.

die Nettoausgaben eines Jahres im Sinne des § 46a Absatz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in tabellarischer Form jeweils bis zum 20. März des Folgejahres zu belegen.

2Werden Leistungen für Leistungszeiträume im folgenden Haushaltsjahr bereits im laufenden Haushaltsjahr zur fristgerechten Auszahlung erbracht, sind die entsprechenden Nettoausgaben in die Mitteilung nach Satz 1 Nummer 1 zum 30. April aufzunehmen. 3Nettoausgaben aus Vorjahren, für die bereits ein Jahresnachweis vorliegt, sind in die Mitteilung nach Satz 1 Nummer 1 zum 31. Juli aufzunehmen.

Bis 31.12.2019:

(2) Zur Ermöglichung des quartalsweisen Abrufs der Erstattungen durch das Land gemäß § 46a Absatz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch melden die örtlichen Träger der Sozialhilfe der zuständigen Landesbehörde rechtzeitig die Nettoausgaben für Geldleistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch.

 

(3)[3] 1Die örtlichen Träger der Sozialhilfe haben zu gewährleisten, dass die Nettoausgaben für Geldleistungen begründet und belegt sind sowie den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen. 2Sie bestätigen dieses zusammen mit dem Nachweis ihrer Ausgaben nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3.

Bis 31.12.2019:

(3) 1Die örtlichen Träger der Sozialhilfe melden der zuständigen Landesbehörde folgende Daten für das vorangegangene Quartal jeweils zum 5. Februar, 5. Mai, 5. August und 5. November:

1.

die gesamten Bruttoausgaben für Geldleistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,

2.

die Bruttoausgaben für Regelsatzleistungen nach § 42 Nummer 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,

3.

die Bruttoausgaben für zusätzliche Bedarfe nach § 42 Nummer 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,

4.

die Bruttoausgaben für Bedarfe nach § 42 Nummer 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie auf Bedarfe nach § 34 Absatz 3 und 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch entfallen,

5.

die Bruttoausgaben für Unterkunftskosten nach § 42 Nummer 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,

6.

die Bruttoausgaben für Darlehen nach § 42 Nummer 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,

2Dabei haben die örtlichen Träger der Sozialhilfe zu gewährleisten, dass die Nettoausgaben für Geldleistungen begründet und belegt sind und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen. 3Sie bestätigen dieses zusammen mit dem Nachweis ihrer Ausgaben. 4Die Übergangsregelung des § 136 Absatz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ist entsprechend anzuwenden.

(4)[4]

 

(4) 1Die örtlichen Träger der Sozialhilfe haben gegenüber dem Land die Nettoausgaben des jeweiligen Vorjahres entsprechend § 46a Absatz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch differenziert in tabellarischer Form bis zum 20. Mai des Folgejahres nachzuweisen. 2Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Die Übergangsregelung des § 136 Absatz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ist entsprechend anzuwenden.

 

(4[5] [Bis 31.12.2019: 5] ) 1Die Träger haften im Verhältnis zum Land für eine ordnungsmäßige Verwaltung im Sinne des Artikels 104a Absatz 5 Satz 1 zweiter Halbsatz des Grundgesetzes. 2Weitergehende öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche des Landes gegenüber den Trägern bleiben unberührt.

 

(5[6] [Bis 31.12.2019: 6] ) Zuständige Landesbehörde für die Durchführung des Erstattungs- und Nachweisverfahrens gemäß § 46a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch im Verhältnis zu den örtlichen Sozialhilfeträgern ist das Landesamt für Soziales und Versorgung.

[1] Geändert durch Gesetz zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.01.2020.
[2] Abs. 2 geändert durch Gesetz zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes. Anzuwenden ab 01.01.2020.
[3] Abs. 3 geändert durch Gesetz zur Umsetzung des Bundestei...

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