Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 400,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 28.04.2000 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Von der Abfassung eines Tatbestandes wird gemäß § 313 Abs. 1 ZPO abgesehen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Zahlungsanspruch in der ausgeurteilten Höhe aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB zu. Die Beklagte ist durch die Abbuchung von Mitgliedsbeiträgen für die Monate November 99 bis Februar 2000 vom Konto der Klägerin ungerecht bereichert, da diese den am 12.07.1999 geschlossenen Mitgliedsvertrag mit dem Fitnessstudio der Beklagten fristgerecht zum 31. Oktober 1999 gekündigt hat.

Aufgrund der bestehenden Beweislage war davon auszugehen, daß das Kündigungsschreiben der Klägerin vom 15.09.1999 am 17.09.1999 im Hausbriefkasten der Beklagten eingeworfen und damit fristgerecht am darauffolgenden Werktag, dem 18.09.1999, zugegangen ist. Eine schriftliche Willenserklärung ist zugegangen, wenn sie so in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, daß nach der üblichen Verkehrsanschauung mit dessen Kenntnisnahme zu rechnen ist. Dies ist beim Einwurfeinschreiben ebenso wie beim einfachen Brief regelmäßig am auf den Einwurf folgenden Werktag, da spätestens dann mit einer Leerung des Briefkastens und der Kenntnisnahme durch den Empfänger zu rechnen ist.

Für den Einwurf des Kündigungsschreibens am 17.09.1999 spricht im vorliegenden Fall der Beweis des ersten Anscheins (prima facie). Zwar hat die Rechtsprechung einen Anscheinsbeweis beim einfachen Brief, der auf dem Erfahrungssatz fußt, daß durch den Postdienst beförderte Briefe auch überwiegend zugehen, zurecht abgelehnt (BGHZ 24, 308), doch gibt es beim sogenannten Einwurfeinschreiben weitere zusätzliche Indizien, die für eine Wendung der Beweislage zugunsten des Absenders sprechen. So erhält der Absender bei der Aufgabe des Einwurfeinschreibens einen Einlieferungsbeleg, der die Absendung beweist. Darüber hinaus kann auf Anforderung eine technische Reproduktion des Auslieferungsbeleges beim Lesezentrum der Post angefordert werden, auf dem der Postzusteller den Einwurf des Schreibens handschriftlich bestätigt hat. Diesem Datenauszug kommt als technische Aufzeichnung zwar keine Urkundseigenschaft im Sinne der §§ 415 ff. ZPO zu, doch begründet er ein starkes zusätzliches Indiz für den tatsächlich erfolgten Zugang des Schreibens, welches die Annahme einer tatsächlichen Vermutung im Sinne des Anscheinsbeweises rechtfertigt.

Diesen Anscheinsbeweis hat die Beklagte weder erschüttert noch durch Beweisantritt den Gegenbeweis des Unterbleibens des Zuganges des Kündigungsschreibens geführt. Sie hat selbst nicht bestritten, daß ein Kündigungsschreiben vom 15.09.1999 tatsächlich existiert und von der Klägerin bei der Post aufgegeben wurde. Aufgrund der bestehenden Indizienlage hätte sie unter Beweisantritt vortragen müssen, daß bei der Leerung des Briefkastens am 17. bzw. 18.09.1999 das Kündigungsschreiben der Klägerin nicht vorgefunden worden ist. Da ein solcher Beweisantritt zur Entkräftung der Vermutung des Zugangs nicht erfolgt ist, war letztlich von einem Einwurf des Kündigungsschreibens am 17.09.1999 entsprechend des von der Klägerin vorgelegten reproduzierten Auslieferungsbeleges auszugehen. Demnach war der Klage vollumfänglich stattzugeben.

Der zugesprochene Zinsanspruch folgt aus § 291 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1460686

NJW 2000, 3722

BauR 2001, 1632

VersR 2001, 996

MittRKKöln 2001, 64

TranspR 2000, 477

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