Nachgehend

BGH (Beschluss vom 19.07.2012; Aktenzeichen IX ZB 31/12)

 

Tenor

wird dem Schuldner die Restschuldbefreiung versagt.

Die durch den Versagungsantrag verursachten Kosten des Verfahrens trägt der Schuldner; für die Gerichtskosten haftet jedoch im Verhältnis zur Staatskasse vorrangig die Versagungsantragstellerin.

Gegenstandswert (§ 28 RVG): 4.000,00 EUR.

 

Gründe

I.

Dem Schuldner ist durch Beschluss des Gerichts vom 01.02.2010 die Restschuldbefreiung angekündigt worden. Die Laufzeit seiner Abtretungserklärung (§ 287 Abs. 2 InsO) hat mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 02.05.2005 begonnen.

Mit Schreiben vom 17.05.2011 hat die Versagungsantragstellerin, eine Insolvenzgläubigerin, beantragt, dem Schuldner die Restschuldbefreiung wegen Verletzung einer Obliegenheit zu versagen. Dem Versagungsantrag liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Nachdem am 2.5.2005 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet worden war, trat dieser am 10.01.2009 eine Werklohnforderung gegen die Eheleute E an seinen Bruder C ab. Hintergrund dieser Abtretung war, dass der Schuldner am Bauvorhaben der Eheleute E in N Bauarbeiten ausgeführt hat, wobei streitig ist, ob er dort im eigenen Namen oder für die Firma seines Bruders, Herrn C tätig geworden ist. Der Schuldner behauptet insoweit, dass er bei der Baufirma seines Bruders im Angestelltenverhältnis beschäftigt gewesen sei, somit habe er beim Vertragsabschluss mit den Eheleuten E auch für und im Namen der Firma seines Bruders gehandelt. Die Abtretung der Werklohnforderung gegen die Eheleute E an seinem Bruder sei nur rein vorsorglich erfolgt.

Am 12.01.2009 machte der Bruder des Schuldners, Herr C vor dem LG Düsseldorf (Az. 13 O 12/09) gegen die Eheleute E eine Werklohnforderung in Höhe von 36.960,21 € aus eigenem Recht hilfeweise aufgrund der am 10.01.2009 erfolgten Abtretung durch den Schuldner geltend. Das Landgericht Düsseldorf wies die Klage nach umfangreicher Beweisaufnahme ab und führte u.a zur Begründung aus, dass ein Vertrag zwischen dem Bruder des Schuldners und den Eheleuten E nicht zustande gekommen sei, da der Schuldner nicht ausdrücklich erklärt habe, im Namen der Firma seines Bruders zu handeln. Weiterhin sei auch den Umständen nicht zu entnehmen gewesen, dass der Schuldner für und im Namen seines Bruders hätte handeln wollen. Folglich sei zwischen den Schuldner selbst und den Eheleuten E ein Vertrag gemäß § 164 Abs.2 BGB zustande gekommen. Den Anspruch des Bruders der Schuldners aus abgetretenen Recht wies das LG Düsseldorf mit der Begründung ab, dass es nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt sei, dass die Eheleute E die Werklohnforderung bereits vollständig beglichen hätten. Diesbezüglich war nämlich zwischen den Parteien streitig, ob die Eheleute E dem Schuldner bereits während und nach Fertigstellung der Bauarbeiten den vereinbarten Werklohn in bar ausgezahlt hatten.

Der Bruder des Schuldners legte sodann gegen das Urteil des LG Düsseldorf im Januar 2010 Berufung ein. Am 01.02.2010 wurde dem Schuldner die Erteilung der Restschuldbefreiung angekündigt. Am 05.03.2010 wurde das Insolvenzverfahren des Schuldners mangels Masse aufgehoben. Am 15.01.2011 trat der Schuldner die streitige Werklohnforderung gegen die Eheleute E erneut an seinen Bruder, C ab. Am 17.01.2011 beantragte die Insolvenzverwalterin Frau Rechtsanwältin C die Anordnung einer Nachtragsverteilung gemäß § 211 Abs. 3, § 202 InsO. Am 18.01.2011 ordnete das AG Paderborn in dem Insolvenzverfahren des Schuldners die Nachtragsverteilung an.

Mit Urteil vom 15.02.2011 verurteilte das OLG Düsseldorf (Az. I 23-U 13/10) Herrn E dazu, an den Bruder des Schuldners 20.000,- € auf die streitgegenständliche Werklohnforderung zu zahlen. Ebenso - wie das LG Düsseldorf -verneinte auch das OLG Düsseldorf das Bestehen eines Vertragsverhältnisses zwischen dem Bruder des Schuldners und den Bauherrn E. Allerdings bejahte es einen Werklohnanspruch des Bruders des Schuldners gegen Herrn E aufgrund der am 15.01.2011 vorgenommen Abtretung des Schuldners an seinen Bruder. Der Schuldner sei mit Aufhebung seines Insolvenzverfahrens am 05.03.2010 wieder zur Abtretung der Forderung an seinen Bruder befugt gewesen. Erst mit Anordnung der Nachtragsverteilung am 18.01.2011 sei die erneute Insolvenzbeschlagnahme eingetreten, allerdings nur mit Wirkung ex nunc. Folglich könne der Bruder des Schuldners nunmehr die Werklohnforderung aus abgetretenem Recht geltend machen und nach der Würdigung des Beweisergebnisses in 1. Instanz stehe zur Überzeugung des Senats fest, dass 20.000,- € dieser Werklohnforderung noch nicht bezahlt worden seien.

Die Versagungsantragstellerin behauptet aufgrund des vorstehenden Sachverhalts, dass der Schuldner seine Obliegenheiten gemäß § 295 Abs.1, Nr. 3 InsO verletzt habe.

Der Schuldner habe am 30.7.2008 auf der Baustelle der Eheleute E 10.000,- € in bar erhalten. Die restliche Werklohnforderung habe er am 15.01.2011 zum zweiten Mal ohne Rechtsgrund an seinen Bruder abgetreten, so dass di...

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