Entscheidungsstichwort (Thema)

Forderung und Feststellung

 

Tenor

1.) Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 552,19 EUR nebst 8 % Zinsen seit dem 04.10.2001 zu zahlen. Die Widerklage wird abgewiesen.

2.) Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.

3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Im Hinblick auf die Verfahrenskosten – Gerichts- und Anwaltskosten – wird den Beklagten gestattet, die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 500.00 EUR abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Rechte und Pflichten aus einem Wohnungsmietvertrag.

Mit schriftlichem Mietvertrag vom 02.07.2001 vermietete der Kläger den beiden Beklagten eine Wohnung in dem Haus Klausheiderweg 22 in Nordhorn. Vereinbart wurde eine Staffelmiete. Der Mietzins sollte sich zunächst auf 780,00 DM zuzüglich eine Neben kosten Vorauszahlung in Höhe von 300,00 DM belaufen. Das Mietverhältnis sollte am 01.09.2001 beginnen und wurde fest bis zum 31.09.2006 abgeschlossen. Ein Befristungsgrund wurde in dem Mietvertrag nicht genannt.

Mit Schreiben vom 18.07.2001 kündigten die Beklagten das Mietverhältnis unter Hinweis auf die neuen Mietrechtsvorschriften. Der Kläger stellt ein Kündigungsrecht in Abrede.

Der Kläger meint, auf den vorliegenden Mietvertrag sei das alte Mietrecht anwendbar.

Der Kläger beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 1.080,00 DM nebst 8 % Zinsen seit dem 04.10.2001 zu zahlen.

Die Beklagten erkennen die Klageforderung an.

Widerklagend beantragen sie, festzustellen, dass das Mietverhältnis zwischen dem Kläger und ihnen durch Kündigung vom 15.07.2001 zum 30.11.2001 beendet worden sei.

Der Kläger beantragt, die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagten meinen, da die Übergabe der Wohnung für den 01.09.2001 vorgesehen gewesen sei, könne nur das neue Mietrecht Anwendung finden. Daher sei das Mietverhältnis wirksam zum 30.11.2001 beendet worden.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet. Demgegenüber ist die Widerklage nicht begründet.

I. Klage

Entsprechend ihrem Anerkenntnis waren die Beklagten zur Zahlung von 552,19 EUR (= 1.080,00 DM) nebst Zinsen durch Teilanerkenntnisurteil zu verurteilen.

II. Widerklage

Die Widerklage ist zulässig, aber unbegründet.

Die Widerklage ist zulässig. Insbesondere war bei Erhebung der Widerklage die Hauptklage noch rechtshängig. Anders als bei Erledigung und Klagerücknahme erlischt bei einem Anerkenntnis die Rechtshängigkeit des Anspruchs zunächst nicht (Stein/Jonas, ZPO-Kommentar, 21. Auflage 1997, § 261 Rand-Nr. 99). Für das Anerkenntnis fehlt eine § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO entsprechende Vorschrift. Bei einer Erledigung ist der Hauptanspruch eben erledigt; über ihn braucht nicht mehr entschieden zu werden. Demgegenüber muss bei einem Anerkenntnis über den Hauptanspruch noch durch Anerkenntnisurteil entschieden werden. Daher ist die Zulässigkeit der Widerklage im vorliegenden Fall nicht zweifelhaft.

Die Widerklage ist aber nicht begründet. Es kann nicht festgestellt werden, dass das Mietverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 15.07.2001 zum 30.11.2001 beendet worden ist. Dieser Feststellung steht nämlich die mietvertraglich vereinbarte Regelung entgegen, wonach der Mietvertrag fest bis zum 31.09.2006 abgeschlossen worden ist. Die Unwirksamkeit des Vertrages ergibt sich nicht aus §§ 557 a und 575 BGB neuer Fassung. Diese beiden Vorschriften sind im vorliegenden Fall nämlich gar nicht anwendbar. Anwendbar sind allein die vor dem 01.09.2001 geltenden alten Rechtsvorschriften.

In Artikel 229 § 3 EGBGB sind die Übergangsvorschriften zur Reform des Mietrechts zusammengefasst. Der Wortlaut scheint zwar darauf hinzudeuten, dass die neuen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, sofern die Mietsache am 01.09.2001 oder später übergeben worden ist. Da im vorliegenden Fall eine Übergabe der Mietsache nicht erfolgte, könnte man auf den Gedanken kommen, dass das neue Mietrecht einschlägig ist. Diese Betrachtungsweise ist jedoch zu kurzsichtig. Bei der Gesetzesauslegung ist der Wortlaut des Gesetzes nur ein Auslegungskriterium. Entscheidend sind vielmehr auch Sinn und Zweck der Vorschrift sowie die Historie. Insoweit kommt der Äußerung des Bundesministerium der Justiz vom 04. Juli 2001 eine besondere Bedeutung zu. Nach der Stellungnahme des Ministeriums besteht „keine Zweifel daran, dass nach dem Willen des Gesetzgebers allein der Zeitpunkt des Vertragsschlusses über die Frage der Anwendbarkeit alten oder neuen Rechts entscheidet”. Diese Äußerung hat für die Praxis erhebliche Bedeutung, weil das Bundesministerium der Justiz an dem Gesetzgebungsverfahren beteiligt war und seine Sachkunde in das Gesetz hat einfließen lassen (siehe zu diesem Gesichtspunkt auch Stürzer, NZM 2001, 825, 826). Die von dem Justizministerium geäußerte Rechtsansicht ist au...

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