Leitsatz (amtlich)

1. Bearbeitungsgebühren in Verbraucherkreditverträgen sind als Preisnebenabrede der Überprüfung gem. § 307 BGB zugänglich.

2. Sie sind als Abwälzung auf den Kunden unwirksam, da die Bearbeitung ausschließlich im Interesse der kreditgewährenden Bank erfolgt.

3. Auch bei ungeklärter, oder von der Rechtsprechung streitig beurteilter Rechtslage, ist dem betroffenen Kunden die Erhebung einer Klage zumutbar, weshalb die Verjährungsfrist ab Kenntnis der dem Anspruch zugrundeliegender Tatsachen beginnt; und nicht erst mit zuverlässiger Beurteilung der Rechtslage.

 

Tenor

  • 1.

    Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.123,73 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 29.08.2012 zu zahlen.

  • 2.

    Die Beklagte wird weiter verurteilt, die Klägerin von vorgerichtlichen Kosten ihrer Prozeßbevollmächtigten in Höhe von 155,30 € freizustellen.

  • 3.

    Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

  • 4.

    Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagte 56 %, die Klägerin 44 % zu tragen.

  • 5.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

    Kläger- und Beklagtenseite können die Vollstreckung durch die Gegenseite gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Seite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Die Klägerin macht mit ihrer Klage Rückzahlungsansprüche aus verschiedenen Verbraucherkreditverträgen aus den Jahren 2005 bis 2009 geltend, hier Rückzahlung der in den entsprechenden Verträgen vereinbarten Bearbeitungsentgelte.

In insgesamt fünf Verbraucherkreditverträgen (21.03.2005, 01.11.2005, 08.10.2007, 20.03.2009 und 05.11.2009) vereinbarten die Parteien Bearbeitungsgebühren in Höhe von insgesamt 1.999,19 €, ausgehend von entsprechenden Bedingungen der Beklagtenseite, wonach bei entsprechenden Verträgen ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 2 % vorgesehen war.

Die Klägerin ist der Auffassung, die in Rechnung gestellten und gezahlten Bearbeitungsgebühren seien zu Unrecht erhoben worden. Bei der Erhebung der Bearbeitungsgebühr handle es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB, die unwirksam sei, da sie gegen § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB verstoße. Dabei sei die Bearbeitungsgebühr als Preisnebenabrede zu beachten und damit unwirksam.

Die gezahlten Bearbeitungsgebühren seien daher zurückzuzahlen. Der Rückzahlungsanspruch sei auch nicht verjährt. Der Klägerin sei als Bankkundin nicht bekannt gewesen, daß die Bestimmungen über die Bearbeitungsgebühr Teil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gewesen und als solche unzulässig gewesen seien.

Die Klägerin beantragt daher,

  • 1.

    die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.999,19 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 723,73 € seit dem 05.11.2009, aus weiteren 400,- € seit dem 02.03.2009, aus weiteren 369,70 € seit dem 08.10.2007, aus weiteren 200,60 € seit dem 21.03.2005 und aus weiteren 305,16 € seit dem 01.11.2005 zu zahlen,

  • 2.

    die Beklagte weiter zu verurteilen, die Klägerin von vorgerichtlichen Kosten ihrer Prozeßbevollmächtigten in Höhe von 229,55 € freizustellen.

Die Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Sie ist der Auffassung, das in den jeweiligen Darlehensverträgen ausgewiesene Bearbeitungsentgelt sei auf der Grundlage des vom Kunden vorgetragenen Darlehenswunsches einzelfallbezogen ermittelt worden. Es seien daher keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegeben, da die jeweiligen Beträge nicht für eine Vielzahl von Verträgen formuliert gewesen sei.

Darüber hinaus sei das Bearbeitungsentgelt eine echte Preisabrede, somit gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB insgesamt einer Inhaltskontrolle entzogen.

Selbst für den Fall, daß das Bearbeitungsentgelt als unwirksam anzusehen sei, bestehe kein Erstattungsanspruch. Es sei hier eine ergänzende Vertragsauslegung vorzunehmen, die dazu führe, daß das Bearbeitungentgelt dann bei der Zinsberechnung zu berücksichtigen sei.

Darüber hinaus seien Ansprüche aus den Verträgen vom 01.11.2005, 31.03.2005 und 08.10.2007 verjährt.

Das Gericht hat mündlich verhandelt im Termin vom 10.01.2013. Auf das Sitzungsprotokoll wird hingewiesen.

Bezug wird genommen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist zum Teil begründet, der Klägerin stehen gegenüber der Beklagten Ansprüche auf Rückzahlung der gezahlten Bearbeitungsentgelte aus den Verträgen vom 20.03.2009 (400,- €) und 05.11.2009 (723,73 €) zu, § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB. Darüber hinausgehende Ansprüche aus den Verträgen vom 21.03.2005, 01.11.2005 und 08.10.2007 sind dagegen verjährt, §§ 194, 195 BGB.

Bei den in den jeweiligen Verbraucherkreditverträgen enthaltenen und geregelten Bearbeitungsentgelte handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen.

Der Beklagtenseite ist zwar darin recht zu geben, daß die hier ausgewiesenen Bearbeitungsentgelte immer individuell für den jeweiligen Vertrag ausgerechnet und berechnet werden. Vorliegend bestimmt jedoch der Kunde...

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