Tenor

wird der Eröffnungsantrag des Schuldners und Antragstellers vom 04.02.1999 als unzulässig zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller gemäß §§ 91 ZPO, 4 InsO.

 

Tatbestand

Der Eröffnungsantrag ist unzulässig.

I.

Der unter der nicht im Handelsregister eingetragenen Firma I. Unternehmensberatung handelnde Antragsteller hat mit Schreiben vom 04.02.1999, bei Gericht eingegangen am 05.02.1999, unter Verwendung eines für das Regelinsolvenzverfahrens vorgesehenen Formulares beantragt, das Insolvenzverfahren über sein Vermögen zu eröffnen. Als Eröffnungsgründe hat er Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlunsgunfähigkeit und Überschuldung angegeben. Zahlungseinstellung sei im April 1998 erfolgt. Der Antragsteller hat weiter den Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung gestellt. In dem beigefügten Anhörungsfragebogen hat der Antragsteller zu dem von ihm betriebenen Unternehmen folgende Angaben gemacht: Der Betrieb sei nicht geschlossen. Arbeitnehmer würden nicht beschäftigt. Zur Zeit habe er weder Kunden noch Lieferanten noch laufende Aufträge oder Außenstände. Im letzten Kalendermonat sei kein Umsatz erzielt worden, der durchschnittliche monatliche Umsatz in den letzten zwölf Monaten habe bei 1.000,00 DM gelegen. Weder sei eine kaufmännische Buchführung eingerichtet, noch seien regelmäßige Jahresabschlüsse oder betriebswirtschaftliche Auswertungen errichtet worden. Vermögenswerte seien nicht vorhanden. Auf der anderen Seite seien zwei Forderungen über ca. 9.500,00 DM gegen ihn rechtshängig. Die vorhandenen Konten seien debitorisch. Die gesamten gegen ihn gerichteten Verbindlichkeiten hat der Antragsteller unter Beifügung eines Gläubiger- und Forderungsverzeichnisses mit 454.358,41 DM angegeben. Ferner hat der Antragsteller dem Antrag eine Gewinn- und Verlustrechnung vom 01.01.1998 bis 31.12.1998 beigefügt, aus der sich für das Geschäftsjahr 1998 Umsatzerlöse in Höhe von 11.500,00 DM ergeben. Die Gewinn- und Verlustrechnung endet mit einem Verlust in Höhe von 11.800,13.

Mit Zwischenverfügung vom 05.02.1999 hat das Gericht den Antragsteller darauf hingewiesen, daß er nach Ansicht des Gerichtes nicht in den Anwendungsbereich des Regelinsolvenzverfahrens sondern in den des sog. Verbraucherinsolvenzverfahrens gemäß §§ 304 ff InsO. falle. Das Gericht hat dem Antragsteller Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen ab Zugang der Zwischenverfügung den Antrag auf Eröffnung des (Regel-)insolvenzverfahrens in einen Antrag auf Eröffnung des (Verbraucher-)insolvenzverfahrens umzustellen. Gleichzeitig hat das Gericht angekündigt, den auf Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens gerichteten Antrag bei fruchtlosem Verstreichen der gesetzten Frist als unzulässig zurückzuweisen.

Innerhalb der gesetzten Frist und danach ist eine Stellungnahme des Antragstellers nicht erfolgt.

 

Entscheidungsgründe

II.

Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens war als unzulässig zurückzuweisen, da der Antragsteller einen (Eigen-)Antrag auf Eröffnung des Regel- oder Unternehmensinsolvenzverfahrens gestellt hat, auf ihn aber die Vorschriften über die sog. Verbraucherinsolvenz gemäß §§ 304 InsO Anwendung finden und er trotz eines entsprechenden Hinweises des Gerichtes seinen Antrag nicht entsprechend umgestellt hat.

1.

Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 InsO wird das Insolvenzverfahren nur auf Antrag eröffnet. Auch wenn der Schuldner beim Eigenantrag nicht zum Ausdruck bringen muß, ob er das Regelinsolvenzverfahren oder das Verbraucherinsolvenzverfahren für einschlägig hält (vgl. Landfermann in Heidelberger Kommentar zur InsO, § 304 Rn 6), so bedarf der Insolvenzantrag wie jede Verfahrenshandlung grundsätzlich der Auslegung, wenn sich der Inhalt des Begehrens nicht unmittelbar erschließt bzw. der Antragsteller nicht ausdrücklich klarstellt, welches Begehren er verfolgt. Entscheidend ist dabei der objektive, dem Empfänger erkennbare Erklärungswert. Die Auslegungsregeln des materiellen Rechtes (§§ 133, 157 BGB) finden insoweit entsprechende Anwendung (Zöller, ZPO, 21. Aufl., vor § 128 Rn 25). Im vorliegenden Fall war der Antrag des Antragstellers als Antrag auf Eröffnung des Regel- bzw. Unternehmensinsolvenzverfahrens gemäß §§ 11 ff. InsO auszulegen. Der Antragsteller hat für seinen Antrag ein Formular verwendet, das von seinem Inhalt und seinem Wortlaut her auf den Eigenantrag bei der Unternehmensinsolvenz zugeschnitten ist. Darüber hinaus ergibt sich aus den Angaben des Antragstellers in seinem Antrag, daß er selbst aufgrund der von ihm ausgeübten Geschäftstätigkeit als Inhaber einer Unternehmensberatung davon ausgeht, daß er nicht zu dem Personenkreis zählt, für den die Insolvenzordnung das besondere Verfahren der Verbraucher- bzw. Kleininsolvenz vorsieht. Daß vom Antragsteller die Durchführung des Regelinsolvenzverfahrens gewollt ist, ergibt sich auch aus dem Umstand, daß sämtliche in § 305 InsO für die Verbraucherinsolvenz vorgesehenen Unterlagen nicht vorgelegt worden sind.

2.

Der Antragsteller unterfällt jedoch entgegen seiner Annahme im Eröffnu...

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