Entscheidungsstichwort (Thema)

Forderung

 

Tenor

1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 466,59 EURO zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 02.06.2004 zu zahlen.

Den Beklagten wird die Beschränkung ihrer Haftung auf den Nachlass des Herrn … vorbehalten.

2. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreites zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

und hat beschlossen:

Der Streitwert wird auf 466,59 EURO festgesetzt.

 

Tatbestand

Auf die Erstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO verzichtet.

 

Entscheidungsgründe

I.

Die Beklagten waren – unter dem Vorbehalt der Beschränkung ihrer Haftung auf den Nachlass des verstorbenen Herrn …(vgl. dazu unter II.) – zu verurteilen, an die Klägerin 466,59 EURO nebst Zinsen zu zahlen.

1. Die Klägerin hat einen Anspruch gegenüber den Beklagten auf Zahlung von 466,59 EURO aus §§ 16 Abs. 2 a, 5, 9, 17 der Satzung der Klägerin in Verbindung mit der Beitrittserklärung des verstorbenen Herrn …vom 21.08.1998 und § 18 Genossenschaftsgesetz (GenG).

Zwischen den Parteien ist der Beitritt des verstorbenen Herrn …, dessen Erben die Beklagten sind, zu der klagenden Genossenschaft am 21.08.1998 im Umfang von insgesamt

21 Pflichtanteilen unstreitig. Unstreitig ist auch, dass je Pflichtanteil 400,00 DM zu zahlen waren, mithin insgesamt 8.400,00 DM. Aus dem Beitritt war der Verstorbene verpflichtet, an die Klägerin den nach Teilzahlung in Höhe von 6.080,00 DM noch verbliebenen Restbetrag in Höhe von 2.320,00 DM = 1.186,20 EURO zu zahlen. Diese Verpflichtung ist gemäß § 1922 BGB auf die Beklagten als Erben des Verstorbenen übergegangen.

Die Verpflichtung zur Einzahlung der offenen Forderung für den Erwerb der Geschäftsanteile ist weder durch den Tod des Genossenschaftsmitgliedes noch durch die hierauf folgende Beendigung der Mitgliedschaft weggefallen. Die Beklagten haben erklärt, die Mitgliedschaft nach dem Tod des Erblassers nicht fortsetzen zu wollen. Nach § 9 der Satzung der Klägerin endete die Mitgliedschaft hiernach – was ebenfalls unstreitig ist – mit Ablauf des 31.12.2001. Die Beendigung der Mitgliedschaft bei der Klägerin hat jedoch keinen Einfluss auf die aus der ursprünglich bestehenden Mitgliedschaft resultierenden Forderungen der Klägerin, die diese im Übrigen rechnerisch richtig in Höhe von 2.320,00 DM = 1.186,20 EURO geltend macht.

Nach Beendigung der Mitgliedschaft hatte sich die Klägerin per 31.12.2001 it der Erbengemeinschaft nach Herrn … auseinanderzusetzen. Insoweit rechnet die Klägerin zu Recht gegen die Klageforderung das zu Gunsten der Beklagten bestehende Auseinandersetzungsguthaben in Höhe von 1.407,42 DM = 719,60 EURO auf.

Nach Beendigung der Mitgliedschaft zum 31.12.2001 stand dem Beklagten gegenüber der Klägerin ein Anspruch auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens zu; §§ 73 GenG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 der Satzung der Klägerin. Nach § 12 Abs. 1 Satz 2 der Satzung der Klägerin ist für die Auseinandersetzung die Bilanz maßgebend, die für das Geschäftsjahr, zu dessen Ende das Mitglied ausgeschieden ist, festgestellt worden ist. Dabei wird das Auseinandersetzungsguthaben nach § 12 Abs. 2 Satz 2 der Satzung nach dem Geschäftsguthaben des Mitgliedes berechnet. Dieses ergibt sich gemäß § 17 Abs. 6 der Satzung aus den Einzahlungen auf die Geschäftsanteile, vermehrt um die zugeschriebenen Gewinnanteile und vermindert um abgeschriebene Verlustanteile. Hiernach steht im Ergebnis den Beklagten gegenüber der Klägerin ein Auseinandersetzungsguthaben in Höhe von 1.407,42 DM = 719,60 EURO zu.

Auszugehen ist hierbei zunächst von dem Bilanzverlust des Geschäftsjahres 2001 in Höhe von 5.345.004,75 DM und dessen Verteilung auf die zum 31.12.2001 gehaltenen Anteile. Das Gericht folgt insoweit der Berechnung der Klägerin in deren Klageschrift vom 28.06.2004, dort Seiten 5 bis 6, auf die vollumfänglich verwiesen wird. Danach ergibt sich ein Bilanzverlust, verteilt auf die satzungsgemäßen Pflichtzahlungen, in Höhe von 332,98 DM je Geschäftsanteil. Erhebliche Einwendungen gegen die Richtigkeit dieser Berechnung und die der Berechnung zu Grunde liegende Bilanz haben die Beklagten nicht erhoben. Die Beklagten bestreiten lediglich den Bilanzverlust in Höhe von 332,98 DM je Geschäftsanteil. Dieses Bestreiten ist unsubstanziiert. Hierauf hat die Klägerin in ihrer Erwiderung auf diesen Schriftsatz vom 07.09.2004 bereits hingewiesen, so dass es einen weiteren gerichtlichen Hinweises insoweit nicht bedurfte. Das Auseinandersetzungsguthaben errechnet sich hiernach aus den Einzahlungen in Höhe von 400 DM je Geschäftsanteil, vermindert um den Verlust in Höhe von 332,98 DM je Geschäftsanteil, also in Höhe von 67,02 DM je Geschäftsanteil. Für die den Beklagten zustehenden 21 Geschäftsanteile besteht das Auseinandersetzungsguthaben mithin in Höhe von 1.407,42 DM.

Der Nachforderung der Klägerin in Höhe von 2.320,00 DM steht mithin ein Gegenanspruch der Beklagten in Höhe von 1.407,42 DM gegenüber. Die insow...

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