Tenor

Der Beklagte wird verurteilt,

das auf dem Südwestbalkon seiner Wohnung im Haus (…) aufgehängte Vogelfutter so auszurichten, dass es nicht über die Balkonbrüstung herausragt

es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, auf dem Südwestbalkon seiner Wohnung im Haus (…) Vogelfutter so aufzuhängen, dass es über die Balkonbrüstung herausragt.

Der Kläger wird verurteilt,

es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, auf dem Nordostbalkon seiner Wohnung (…) zu rauchen oder anderen Personen den Nordostbalkon zum Rauchen zur Verfügung zu stellen.

Der Kläger hat 1/3, der Beklagte hat 2/3 der Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 2.500 EUR abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 3.500 EUR abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Die Parteien sind Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft (…). Der Kläger bewohnt die Wohnung im dritten Obergeschoss, der Beklagte bewohnt die darüber gelegene Wohnung im vierten Obergeschoss.

Beide Wohnungen verfügen über jeweils zwei Balkone, einen Nordostbalkon und einen Südwestbalkon.

Der Nordostbalkon des Klägers ist überdacht, auf dem Südwestbalkon hat der Kläger ein etwa 50 cm breites Vordach aus Glas angebaut. Oberhalb dieses Vordaches hat der Beklagte an seinem Balkongeländer eine Vogelfutterstelle angebracht, die über die Balkonbrüstung nach außen herausragt. Ob durch den Betrieb dieser Vogelfutterstelle der Balkon des Klägers verschmutzt wird, ist zwischen den Parteien streitig.

Der Kläger und seine Lebensgefährtin nutzen den Nordbalkon ihrer Wohnung zum Rauchen: Dadurch zieht der Rauch in das Schlafzimmer des Beklagten. Das Ausmaß des Rauchens ist zwischen den Parteien streitig.

Der Beklagte hatte im Blumenkasten auf seinem Nordostbalkon einen Strahler installiert. Unstreitig leuchtete dieser Strahler in das Schlafzimmer des Klägers.

Der Kläger behauptet, durch das Vogelfutter komme es zu massiven Verschmutzungen auf seinem Balkon sowie auf der Glasüberdachung. Neben Vogelfedern und Vogelkot fielen erhebliche Reste des Vogetfutters auf den Balkon.

Die Klage war ursprünglich auch darauf gerichtet, dass das Schlafzimmer und der Nordostbalkon des Klägers durch den Strahler nicht beleuchtet werden sollten. Nachdem der Beklagte den Strahler entfernt hat, haben die Parteien insoweit übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten zu verurteilen,

das auf dem Südwestbalkon seiner Wohnung im Haus (…) aufgehängte Vogelfutter so auszurichten, dass es nicht über die Balkonbrüstung herausragt

es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, auf dem Südwestbalkon seiner Wohnung im Haus (…) Vogelfutter so aufzuhängen, dass es über die Balkonbrüstung herausragt.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, der Dreck durch den Betrieb der Vogelfutterstelle falle lediglich in die Regenrinne, diese reinige er regelmäßig.

Der Beklagte behauptet weiterhin, der Kläger und seine Lebensgefährtin rauchten zwischen 15 und 19 Zigaretten täglich auf ihrem Nordostbalkon.

Den Strahler habe er auf seine eigene Wohnung ausgerichtet. Dritte müssten von außen die Stellung des Strahlers geändert haben.

Im Wege der Widerklage beantragt der Beklagte,

den Kläger zu verurteilen,

es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, auf dem Nordostbalkon seiner Wohnung (…) drittes Obergeschoss zu rauchen oder anderen Personen den Nordostbalkon zum Rauchen zur Verfügung zu stellen.

Der Kläger beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Der Kläger behauptet, seine Lebensgefährtin und er rauchten auf dem Nordostbalkon nicht mehr als 1 bis 5 Zigaretten täglich.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Der Kläger hat gegen den Beklagten aus § 1004 BGB i.V.m. § 15 Abs. 3 WEG einen Anspruch darauf, dass der Beklagte die Vogelfutterstelle so anbringt, dass sie nicht über die Balkonbrüstung herausragt.

Gemäß § 15 Abs. 3 WEG kann jeder Wohnungseigentümer einen Gebrauch der im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile und des gemeinschaftlichen Eigentums verlangen, der dem Gesetz entspricht.

Nach § 14 Nr. 1 WEG ist jeder Wohnungseigentümer verpflichtet, von den im Sondereigentum stehenden Gebäudeteilen und von dem gemeinschaftlichen Eigentum nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, dass dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst.

Gegen diese Verpflichtung...

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