Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsschutz für die Verbindung des Weiterbeschäftigungsanspruchs mit der Kündigungsschutzklage
Orientierungssatz
1. Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Weiterbeschäftigung kann gemäß ZPO § 259 als Anspruch auf künftige Leistung sofort mit der Kündigungsschutzklage verbunden werden, wenn für den Arbeitnehmer die Besorgnis gerechtfertigt ist, sein Arbeitgeber werde sich der Weiterbeschäftigung entziehen, weil die Kündigung auf Verstöße im Vertrauensbereich (angeblich unkorrekte Krankmeldung) gestützt war.
2. Bejaht man den allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruch bereits für die Zeit des Kündigungsschutzprozesses und läßt man seine Geltendmachung nach ZPO § 259 zu, so ist für Überlegungen gemäß ARB § 15 Abs 1 Buchst d dann kein Raum mehr.
Normenkette
ARB § 15 Abs. 1 Buchst. d; ZPO §§ 257, 259
Fundstellen
Haufe-Index 605015 |
RuS 1988, 16 (ST) |
ZfSch 1988, 82 |
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