Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Klägern wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.200,– DM abzuwenden, wenn nicht die beklagte Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Die Kläger sind Eigentümer der mit jeweils einem Mietwohnhaus bebauten Grundstücke … und … Die beklagte Partei ist Mieter in einer Wohnung in einem der drei Mietwohnhäuser.

Die Kläger beabsichtigen, in den Häusern jeweils einen Personenaufzug einzubauen, einen Vollwärmeschutz aller Fassadenflächen anbringen zu lassen und in den jeweiligen Bädern der Wohnungen eine Vollverfliesung der Wandflächen bis zu 2 m Höhe durchführen zu lassen. Mit Schreiben vom 17. Januar 1991 teilten die Kläger der beklagten Partei mit, daß die diesbezüglichen Arbeiten durchgeführt werden sollen. Hinsichtlich des Personenaufzuges ist mitgeteilt worden, daß ein solcher von außen an das Vordertreppenhaus angebaut werden soll. Weiter werden die Arbeitsmaßnahmen beschrieben und auch mitgeteilt, welcher Aufzug eingebaut würde und wo sich die Haltepunkte befinden würden. Die Arbeiten seien für September bis Oktober 1991 geplant und würden acht Wochen in Anspruch nehmen. Hinsichtlich der Berechnung eines Wertverbesserungszuschlages haben die Kläger mitgeteilt, daß sich die Gesamtkosten zur Installation eines Personenaufzuges für die Häuser … und … auf insgesamt 168.974,– DM belaufen und für das Anwesen … auf 160.800,– DM. Hinsichtlich der Kosten für die Wohnung der beklagten Partei haben die Kläger von dem genannten Betrage eine 11 %ige Umlage gebildet und diese durch 12 Monate geteilt. Der sich daraus ergebende Betrag wurde durch die Anzahl der nutznießenden Wohneinheiten geteilt, so daß sich ein Wertverbesserurgszuschlag für die beklagte Partei ergibt.

Hinsichtlich des Vollwärmeschutzes ist der beklagten Partei mitgeteilt worden, daß Fassadendämmplatten geklebt und auf den Putz eingedübelt werden sollten. Der rechnerische Nachweis über die Energieeinsparung dabei ergebe sich gemäß der Modernisierungsankündigung beiliegenden Berechnung der Herstellerfirma. Die Umlage der Maßnahme erfolge nach anteiliger Wohnfläche an der Gesamtwohnfläche. Die Vollwärmeschutzmontage sei für April bis Juni 1991 geplant und werde ca. 10 Wochen dauern. Hinsichtlich der Berechnung eines Wertverbesserungszuschlags für die jeweilige Wohnung haben die Kläger der beklagten Partei mitgeteilt, daß die Wärmedämmung der Fassade für das Anwesen … Kosten von 100.644,60 DM, für das Anwesen … Kosten in Höhe von 224.556,50 DM und für das Anwesen … Kosten in Höhe von 274.608,25 DM verursacht. Aus den jeweiligen Kosten Beträgen für das Anwesen ist für die beklagte Partei eine 11 %ige Umlage errechnet worden, die geteilt durch 12 Monate und wiederum geteilt durch die gesamte Wohnfläche des jeweiligen Anwesens einen Quadratmeterpreis pro Monat ergibt. Die Kläger berechnen daher den Wertverbesserungszuschlag für die Wärmedämmung vom Quadratmeterpreis multipliziert mit der jeweiligen Wohnfläche der Wohnung der beklagten Partei. Hinsichtlich der einzelnen Beträge wird auf die Seite 3 der Modernisierungsankündigung der Kläger vom 17. Januar 1991 Bezug genommen.

Mit der vorliegenden Klage verlangen die Kläger Duldung der Modernisierungsarbeiten hinsichtlich des Anbaus eines Personenaufzuges von außen an das Treppenhaus des Vorderhauses sowie der Anbringung eines Vollwärmeschutzes an allen Fassadenflächen. Sie behaupten, die Modernisierungsankündigung vom 17. Januar 1991 sei nicht zu beanstanden. Der Einbau eines Personenaufzuges habe bereits am 13. Mai 1991 begonnen. Betriebskosten würden nicht anfallen. Die Wirkung der Wärmedämmaßnahmen zur Energieeinsparung sei hinreichend dargelegt. Aus der Aufstellung, die der Modernisierungsankündigung beigefügt war, lasse sich unschwer ermitteln, daß die verbrauchsabhängigen Kosten für den Mieter um 2/3 vermindert werden. Im übrigen seien hinsichtlich der aufgeführten Kosten mehrere Kostenanschläge einzelner Gewerke zusammengerechnet worden. Danach sei ein Abzug fiktiver Instandsetzungskosten für die Fassade erfolgt, so daß sich insgesamt der in der Modernisierungsankündigung ausgewiesene Betrag ergebe.

Die Kläger beantragen, die beklagte Partei zu verurteilen,

die Durchführung folgender Modernisierungsarbeiten im ind am Hause … in … und in ihrer in dem Hause … gelegenen Wohnung zu dulden:

  1. Anbau eines Personenaufzuges von außen an das Treppenhaus des Vorderhauses,
  2. Vollwärmeschutz aller Fassadenflächen.

Die Kläger beantragen hilfsweise festzustellen, daß die beklagte Partei verpflichtet sei, in der im Hauptantrag bezeichneten Wohnung und an den im Hauptantrag genannten Hause die Durchführung der Modernisierungsarbeiten zu dulden und weiter hilfsweise festzustellen, daß die jeweilige beklagte Partei verpflichtet gewesen war, die im Hauptantrage genannten Maßnahmen zu dulden.

Die beklagte Partei beantragt,

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