Tenor

  • 1.

    Die Klage wird abgewiesen.

  • 2.

    Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  • 3.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht der Beklagte seinerseits Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Mit schriftlichem Vertrag vom 4. März 2003 vermietete der Beklagte an die Klägerin eine im Haus xxx gelegene Wohnung ...

Der Formularmietvertrag enthält u.a. folgende Klausel:

"§ 11 Tierhaltung

Kleintiere, wie Vögel, Zierfische, Schildkröten, Hamster, Zwergkaninchen oder vergleichbare Tiere, darf der Mieter ohne Einwilligung des Vermieters im haushaltsüblichen Umfang halten.

Andere Tierhaltung des Mieters, insbesondere Hundehaltung, ist nur bei vorheriger Zustimmung des Vermieters gestattet".

Die Klägerin begehrte vom Beklagten mehrfach und am 13. September 2010 schriftlich die Zustimmung zur Haltung eines Yorkshire Terriers. Mit Schreiben vom 21. September 2010 lehnte der Beklagte die Zustimmung unter Berufung auf § 11 des Mietvertrages ab. Alle weiteren Mietparteien des Hauses erklärten im Oktober 2010 ihr Einverständnis mit der Haltung eines Yorkshire Terriers durch die Klägerin.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, der Haltung eines Yorkshire Terriers durch sie in der im Hause xxx gelegenen Wohnung zuzustimmen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Erträgt u.a. vor, dass von einem Hund Geräusch- und Schmutzimmissionen ausgehen können. Er habe deshalb keinem einzigen Mieter die Hundehaltung gestattet und beabsichtige dies auch in Zukunft nicht.

Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die zwischen den Parteien gewechselten und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Der Klägerin steht kein Anspruch auf Zustimmung zur Haltung eines Yorkshire Terriers aus dem Mietvertrag zu, da sich der Beklagte zu Recht auf den Genehmigungsvorbehalt in § 11 S. 2 des Mietvertrages beruft.

Die in § 11 Satz 2 geregelte Tierhalterklausel mit Zustimmungsvorbehalt für andere Tiere als Kleintiere ist wirksam.

Nach der Rechtsprechung des BGH ist eine Tierhaltungsklausel mit Zustimmungsvorbehalt unwirksam, wenn sie den Mieter entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Eine solche Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB wird angenommen, wenn die Tierhalterklausel keine Ausnahme für Haustiere vorsieht, deren Haltung zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache im Sinne von § 535 Abs. 1 BGB gehört. (BGH v. 14.11.2007, VIII ZR 340/06, NJW 2008, 218, 220 m.w.N.). Der BGH hat insoweit exemplarisch Ziervögel, Zierfische, Hamster und Schildkröten aufgeführt, die in geschlossenen Behältnissen gehalten werden, weshalb in der Regel von diesen Tieren Beeinträchtigungen der Mietsache und Störungen Dritter nicht ausgehen. Die streitgegenständliche Klausel sieht jedoch gerade eine vorbehaltlose Erlaubnis für das Halten von Kleintieren vor und unterwirft nur eine andere Tierhaltung der Zustimmung des Vermieters. Gemessen an der höchstrichterlichen Rechtsprechung bestehen deshalb keine Zweifel, dass § 11 des Mietvertrages insgesamt einer Inhaltskontrolle standhält.

Die Wirksamkeit der mietvertraglichen Regelung führt aber zwingend dazu, dass die Klägerin keinen rechtlichen Anspruch auf die begehrte Zustimmung hat.

Eine einzelfallbezogene Interessenabwägung ist nicht durchzuführen. Eine solche findet nur statt, wenn der Mietvertrag keine wirksame Regelung der Tierhaltung enthält (vgl. BGH, aaO, S. 220).

Angesichts des wirksamen Zustimmungsvorbehalts in § 11 Satz 2 des Mietvertrages für die Hundehaltung passt die von der Beklagten zitierte Rechtsprechung auf die vorliegende Konstellation nicht. Dies gilt insbesondere für die Entscheidung des LG Kassel (Urt. v. 30.01.1997, WuM 1997, 260). Schon die tatsächlichen Ausführungen des Gerichts, Hunde der Rasse Yorkshire-Terrier seien von winzigem Ausmaß, vergleichbar etwa einem Meerschweinchen, liegen neben der Sache. Dies gilt auch für die Feststellung, dass sich diese Tiere allenfalls durch ein leises, heiseres Krächzen bemerkbar machen können. Die rechtlichen Schlussfolgerungen des LG Kassel überzeugen deshalb sehen im Hinblick auf die Beschreibung der Eigenschaften, eines Yorkshire-Terriers nicht. Darüber hinaus berücksichtigt das LG Kassel in keiner Weise die vom BGH und der Literatur vorgenommene Differenzierung hinsichtlich der Art und Weise der Tierhaltung.

Die Klausel ist auch nicht dahingehend auslegungsfähig, dass kleine Hunde den Kleintieren zuzuordnen sind, große Hunde der "anderen Tierhaltung". Einer solchen Auslegung steht bereits der Wortlaut entgegen, der die Hundehaltung exemplarisch, jedoch generell der Zustimmungsbedürftigkeit zuordnet. Eine Differenzierung nach der Größe und den Eigenschaften des Hundes würde daher auch dem Inhalt der Klausel zuwiderlaufen. Es soll gerade nicht auf die Einschätzung d...

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