Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 176,36 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 27.10.1989 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Beklagte mietete vom Kläger durch Vertrag (MV) vom 28. September 1988 ihre im Rubrum angegebene Wohnung, in der am 13. Juli 1989 morgens ein Wasserrohr brach. Das die Beklagte bzw. ihr Wohnungsschlüssel trotz Hinweises an der Tür bis zum 14. Juli 1989 nachmittags nicht erreichbar war, ließ der Kläger zur Reparatur des Stranges die Wohnungstür öffnen und einen neuen Zylinder einbauen. Er verlangt den dafür aufgewendeten Betrag aus der Rechnung der Firma … vom 21. August 1989.

Er beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 173,36 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 27. Oktober 1989 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie leugnet schuldhafte Verletzungen ihrer Mieterpflichten.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Der Kläger hat Anspruch auf den geltend gemachten Rechnungsbetrag, weil die Beklagte zwar nicht ihrer Pflicht aus § 16 Abs. 3 MV verletzt hat (bis ca. 1 1/3 Tagen Abwesenheit), wohl aber die aus § 16 Abs. 1 MV. Der Kläger hat die Besichtigung der Wohnung mit dem unstreitig an der Tür der Wohnung der Beklagten angebrachten Zettel angekündigt, um in einem Fall dringender Gefahr die Schadensursache überhaupt festzustellen. Wegen des dringenden Anlasses kann er den Termin zur Besichtigung selbst festlegen. Dies ist mit der Aufforderung, sich unverzüglich mit der Hauswartfrau in Verbindung zu setzen, damit ein Klempner beauftragt werden könne, geschehen. Denn der Vermieter kann sein Besichtigungsrecht auch durch Handwerker wahrnehmen lassen, die die Arbeiten in den Mieträumen ausführen sollen (Sternel, Mietrecht, 3. Aufl., Teil II, Rdnr. 294).

Der Kläger hat hier seine Absicht auch einen ganzen Tag vor Durchführung angekündigt; die Beklagte durfte die Besichtigung nicht ablehnen, da 24 Stunden im allgemeinen als ausreichend angesehen werden, sofern der Anlaß dringend ist (Sternel a.a.O.). Das Verhalten der Beklagten ist zumindest fahrlässig, da mit einem Wasserrohrbruch in einem großen Miethaus immer gerechnet werden muß. Selbstverständlich bleibt es ihr überlassen, wie sie Vorsorge dafür trifft, dann erreichbar zu sein.

Zinsen: §§ 288, Abs. 1, 284 Abs. 1 BGB.

Nebenentscheidungen: §§ 81 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1409135

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