Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, selbst oder durch Dritte die Teileigentumseinheit Nummer 01 der Wohnungseigentumsanlage … Berlin als Restaurant mit Vollküche (so wie zur Zeit unter dem Namen „…”) zu betreiben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3 zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 EUR. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insoweit gegen ihn aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des für sie jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

4. Der Beklagten wird für den Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zum 250.000,00 EUR und/oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.

 

Tatbestand

Der Kläger ist Eigentümer der im 5. und 6. Obergeschoss der Wohnungseigentumsanlage … Berlin gelegenen Einheit mit der Nummer 020. Die Beklagte ist Eigentümerin der im Erdgeschoss gelegenen Teileigentumseinheit mit der Nummer 01.

In § 7 (Nutzungsbeschränkungen, Videoüberwachung) der Gemeinschaftsordnung ist unter Ziffer 6 folgende Regelung enthalten:

„Ausdrücklich unzulässig in jeder Einheit sind jegliche Spiel-, und Wettbetriebe sowie Betriebe mit Bezug zum Rotlichtmilieu gleich welcher konkreten Ausgestaltung. Eine Nutzung als Bewirtungsbetrieb (Cafe ohne Vollküche) ist nur dem jeweiligen Eigentümer der TE Nr. 1 gestattet.”

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zur Gerichtsakt gereichte Gemeinschaftsordnung verwiesen und inhaltlich Bezug genommen.

Die Teileigentumseinheit der Beklagten wird seit dem Jahr 2018 als Bewirtungsbetrieb genutzt und ist von der Beklagten an die Firma … vermietet. Diese betreibt dort das Restaurant „…”,welches die Beklagte wie folgt beschreibt:

„Beim „…” handelt es sich demgegenüber um ein relativ kleines innerstädtisches Clubrestaurant, das sich mit einer feinen, aber begrenzten Abendkarte an ein anspruchsvolles Publikum wendet. Die Produkte, aus denen die angebotenen Speisen hergestellt werden, stammen aus dem Lebensmittel-Großhandel für die gehobene Gastronomie und sind entsprechend vorverlegtet. In der Küche des „…” werden – anders als dies für eine definitionsgemäß The Fall Küche charakteristisch wäre – weder Wildschweine aufgebrochen und zerlegt, noch Hühner und Enten gerupft oder Getreide gemahlen.”

Der Kläger wendet sich gegen diese Nutzung und meint, es sei schon unzulässig, dass das Restaurant nicht durch die Beklagte selbst, sondern durch Dritte betrieben werde. Zudem behauptet er, gingen von dem Restaurantbetrieb mit Vollküche permanent massive Geruchsbelästigungen (Küchengerüche) aus, die der Kläger in seiner Wohneinheit wahrnehme.

Der Kläger beantragt,

es zu unterlassen, dass Teileigentum „TE Nr. 1” in der WEG … Berlin, sofern dieses als Bewirtungsbetrieb genutzt wird, wie zur Zeit als Restaurantbetrieb unter dem Namen „…”, durch Dritte, so zur Zeit durch die …, nutzen zu lassen;

es zu unterlassen, den in dem Teileigentum „TE Nr. 1” in der WEG … Berlin eingerichteten und ausgeübten Bewirtungsbetrieb, zur Zeit in Restaurantbetrieb unter dem Namen „…”, als Restaurantbetrieb mit Vollküche zu betreiben bzw. betreiben zu lassen;

das Teileigentum „TE Nr. 1” in der WEG … Berlin, sofern dieses als Bewirtungsbetrieb genutzt wird, zukünftig ausschließlich als „Cafe ohne Volkküche” zu nutzen bzw. nutzen zu lassen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte meint, der Kläger habe schon keinen Anspruch darauf, dass ein Bewirtungsbetrieb ausschließlich von der Beklagten und nicht durch Dritte betrieben wird. Sie meint zudem, es liege hier kein Restaurantbetrieb mit Vollküche vor und meint schließlich, der Antrag zu 3 sei bereits unzulässig, weil er auslegungsbedürftige Rechtsbegriffe beinhalte und zudem unbegründet, weil auch eine andere Nutzung als Bewirtschaftungsbetrieb möglich sei, auch wenn es sich nicht um eine Nutzung als „Cafe ohne Volkküche” handelt.

Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung die Internetseite, insbesondere die Speisekarte des Restaurantbetriebs in Augenschein genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig aber nur teilweise begründet.

I.

Die Klageanträge sind hinreichend konkret bestimmt, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Bei dem hier geltend gemachten Unterlassungsanspruch ist der Klageantrag so zu fassen, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts klar umrissen ist, der Beklagte sich erschöpfend verteidigen kann und im Ergebnis nicht dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung darüber überlassen bleibt, was dem Beklagten verboten ist (vgl. BGH, GRUR 2019, 813, beck-online m.w.N.). Die Verwendung ausfüllungsbedürftiger Begriffe ist dabei nicht generell unzulässig (BGH, a.a.O.), weil sich in die Zukunft gerichtete Verbote häufig nur generalisierend formulieren lassen (vgl...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge