Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, die Videoüberwachung im Hause … an folgenden Positionen:
- vor dem Hauseingang,
- im Aufzugsvorraum vor den beiden Aufzügen und der Haupteingangstür,
- in beiden Aufzügen (davon ausgenommen ist der vorhandene im Rahmen der Modernisierung eingebaute dritte Aufzug, so genannter Außenaufzug),
einzustellen und die dort installierten Videokameras zu beseitigen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 72 % und die Beklagte 28 % zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000,00 EUR.
Dem Kläger wird nachgelassen, die gegen ihn gerichtete Zwangsvollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils für die Beklagte vollstreckbaren Betrages zuzüglich 10 % abzuwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 10 % leistet.
4. Die Berufung gegen das Urteil wird zugelassen.
Tatbestand
Mit schriftlichem Mietvertrag vom 29. April 1999 mietete der Kläger eine Wohnung im Hause der Beklagten … Neben den eigentlichen Mieträumen in den 3. Etage ist dem Kläger ein Raum im rechten Durchgang in der 4. Etage zur Nutzung als Abstellkammer überlassen, den er ab und an aufsucht Die Briefkästen des Hauses befinden sich in einem Durchgang zum Hinterausgang Den Hinterausgang benutzt der Kläger gelegentlich. Das Haus … ist Teil des zu DDR-Zeiten in Plattenbauweise errichteten Gesamtgebäudekomplexes … mit 4 Aufgängen und je 14 Etagen. Die Wohnungen sind mit Fahrstühlen zu erreichen. In dem Gesamtkomplex gibt es insgesamt 287 Mietwohnungen. Im Erdgeschoss befinden sich Gewerbemieter. Bei Errichtung des Gebäudekomplexes verfügten nicht alle Treppenhäuser über eigene Fahrstühle. Damit die Wohnungen trotzdem per Fahrstuhl erreichbar waren, wurden die Aufgänge bautechnisch mit verschiedenen Zwischengängen untereinander verbunden.
In den Jahren 2002 bis 2003 wurde die gesamte Liegenschaft von der Beklagten umfassend modernisiert. Dabei wurden jeweils Außenaufzüge mit Treppenhäusern zusätzlich zu den vorhanden Fahrstühlen an der Außenfassade errichtet. Zudem wurde im Zuge der Modernisierung der gesamte Gebäudekomplex mit einer Videoüberwachungsanlage ausgestattet. Dabei sind insgesamt 67 Kameras installiert worden. Im Haupteingangsbereich des Gebäudes … befindet sich eine Loge in der rund um die Uhr ein Concierge tätig ist. In der Loge werden die Aufnahmen der 67 Kameras (Bildfrequenz von 1 Bild in ca. 4 Sekunden) wiedergegeben, wobei maximal 36 Bildausschnitte zugleich darstellbar sind. Der Concierge kann einzelne Kameras auswählen und als Vollbild auf dem Monitor darstellen. Von den Aufnahmen können Speicherungen auf externe Datenträger (etwa Videoprints) erfolgen In allen Bereichen der Liegenschaft, über die der Zugang ermöglich wird, sind deutlich sichtbare Schilder in orange-roter Schrift angebracht, die auf die Videoüberwachung hinweisen.
Im Hause des Klägers … befinden sich insgesamt 14 Kameras. Es existieren dort Kameras vor dem Haupteingang, im Durchgang der 1. Etage hinten (vor den Briefkästen), im Aufzugsvorraum vor den Fahrstühlen, auf der Nottreppe in der 1. Etage, in beiden Hauptaufzügen, im Außenaufzugvorraum, im neu errichteten Außenaufzug, in der 3. Etage im Haupttreppenhaus, im Durchgang rechts der 4 Etage, in den Durchgängen rechts und links in der 7. Etage, im Durchgang links in der 10. Etage sowie im Durchgang links in der 13. Etage. Wegen des Blickfeldes der einzelnen Kameras wird auf die von der Beklagten als Anlagen B2–B15 eingereichten Bildausschnitte Bezug genommen (Bl. 34–47 d.A.). Darüber hinaus wurde im Rahmen der Modernisierung auch die alte Wechselsprechanlage durch eine videogestützte Wechselsprechanlage ersetzt, bei der durch Monitore in den einzelnen Wohnungen die Einlass begehrende Person identifizierbar ist. Der Modernisierung des Hauses … war eine schriftliche Modernisierungsankündigung der Beklagten vom 22. Februar 2002 voran gegangen. Der Kläger erhob dabei diverse Einwendungen gegen die Modernisierung, ohne der Videoanlage zu widersprechen. In einem Schreiben vom 16. Mai 2002, wegen dessen weiteren Inhalts auf Anlage B29 Bezug genommen wird (Bl. 86–87 d.A.), führte er u.a. wörtlich aus: „Keine Antwort geben Sie auf meine Frage, ob die Mieter damit einverstanden sind, dass zur Wechselsprechanlage in den einzelnen Wohnungen noch Monitore installiert werden? Die Installation einer Videoüberwachungsanlage gegen Vandalismus durfte doch wohl die ureigenste Angelegenheit Ihrer Gesellschaft sein, so wie jeder Mieter sein Eigentum in seiner Wohnung schützen muss.”
In der Zeit nach der komplexen Modernisierung des Objektes treten Schmiererein und Vandalismusschäden nur in Einzelfällen auf. Das Mietobjekt genießt eine höhere Akzeptanz bei potenziellen Mietinteressenten als früher. Der Leerstand ist deutlich reduziert worden.
Der Kläger empfindet die rundum erfo...