Tenor

  • 1.

    Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, die auf dem Balkon der Wohnung im 2. o.g. links, ... in ... angebrachte bzw. aufgestellte Parabolantenne fachgerecht zu beseitigen.

  • 2.

    Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, es zu unterlassen, ohne Genehmigung des Vermieters außerhalb der Wohnung im 2. o.g. links, ... oder in sonst optisch beeinträchtigenden oder die Bausubstanz verletzender Weise eine Parabolantenne aufzustellen oder anzubringen.

  • 3.

    Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 186,24 EUR an vorgerichtlichen Anwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 17.02.2011 zu bezahlen.

  • 4.

    Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  • 5.

    Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.500,00 EUR vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von den Beklagten Entfernung einer Parabolantenne sowie Unterlassung erneuter Aufstellung oder Anbringung ohne Genehmigung des Vermieters.

Die Klägerin ist Eigentümerin des Anwesens ... in ..., in dem die Beklagten am 26.07.2002 die Wohnung im 2. o.g. links anmieteten.

In der Folgezeit brachten die Beklagten an der Balkonwand eine Parabolantenne an, die mittlerweile auf dem Boden des Balkons aufgestellt ist und ein Stück weit über das Balkongeländer hinausragt.

Die Klägerin meint, gem. § 7 des Mietvertrages in Verbindung mit Ziff. 7.1 d) der AVB und Ziff. 13 der Hausordnung sei das genehmigungslose Anbringen oder Aufstellen von Parabolantennen untersagt und daher der jetzige Zustand vertragswidrig. Da die Antenne deutlich sichtbar sei liege eine erhebliche optische Beeinträchtigung der Wohnanlage vor, die zu beseitigen sei.

Nachden sich die Beklagten auf Aufforderung weigerten, die Antenne zu beseitigen, beauftragte die Klägerin ihre Prozeßbevollmächtigte mit der Wahrnehmung ihrer rechtlicher Interessen, wodurch vorgerichtliche Anwaltskosten entstanden, die von den Beklagten zu ersetzen seien.

Die Klägerin beantragte daher zuletzt,

  • 1.

    Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, die auf dem Balkon der Wohnung im 2. o.g. links, ... in ... angebrachte bzw. aufgestellte Parabolantenne fachgerecht zu beseitigen.

  • 2.

    Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, es zu unterlassen, ohne Genehmigung des Vermieters außerhalb der Wohnung im 2. o.g. links, ... oder in sonst optisch beeinträchtigenden oder die Bausubstanz verletzender Weise eine Parabolantenne aufzustellen oder anzubringen.

  • 3.

    Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 186,24 EUR an vorgerichtlichen Anwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Zustellung der Klage zu bezahlen.

  • 4.

    Die Beklagten tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits.

  • 5.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten beantragen die Klage abzuweisen.

Sie räumen zwar ausdrücklich ein, dass das Aufstellen einer Parabolantenne mietvertraglich unter den Vorbehalt der Genehmigung gestellt sei, meinen aber, einen Anspruch auf Genehmigung zu haben, so dass die Genehmigung zu.U.nrecht verweigert werde. Die Beklagten könnten als ukrainische Staatsangehörige über das Breitbandkabelnetz keine Sender aus der Ukraine empfangen, dies sei nur mit einer Parabolantenne möglich, zumal sich die Beklagten mit dem Internet nicht besonders gut auskennen würden und ein Empfang ukrainischer Sender über das Internet qualitativ schlechter sei. Als ausländische Mieter hätten die Beklagten einen Anspruch auf Empfang heimatsprachiger Programme, hinter den das Interesse des Vermieters angesichts der nur geringfügigen optischen Beeinträchtigung zurückzutreten habe.

Im Übrigen wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze der Parteienvertreter sowie das Hauptverhandlungsprotokoll vom 05.07.2011.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und in vollem Umfang auch begründet.

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Beseitigung der Parabolantenne sowie einen entsprechenden Unterlassungsanspruch gem. §§ 541, 535 BGB.

Gem. § 541 BGB hat ein Vermieter einen Anspruch auf Unterlassung, wenn sein Mieter einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache trotz einer Abmahnung fortsetzt. Der Anspruch umfasst auch die Beseitigung eines vom Mieter geschaffenen vertragswidrigen Zustands.

Die Aufstellung oder Anbringung einer Parabolantenne auf dem Balkon der gemieteten Wohnung ohne Zustimmung des Vermieters ist vertragswidrig, wenn sich die Parteien bei Mietvertragsschluß darauf geeinigt haben, dass dergleichen jedenfalls ohne Genehmigung des Vermieters verboten ist. Das Erfordernis einer vorherigen Zustimmung ergibt sich vorliegend aus Ziff. 7.1 lit. d der AVB und Ziff. 13 der Hausordnung, auf die im Mietvertrag jeweils Bezug genommen wird. Sowohl AVB als auch Hausordnung wurden den Beklagten bei Mietvertragsschluss auch vorgelegt und von beiden auch taggleich gesondert unterschrieben (Bl. 8, 14 und 18 der Akte). Eine solche Genehmigung oder Zustimmung wurde den Bek...

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