Nachgehend

BGH (Urteil vom 16.01.2013; Aktenzeichen IV ZR 94/11)

LG Aachen (Urteil vom 04.04.2011; Aktenzeichen 5 S 202/10)

 

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.576,22 Euro zuzüglich Säumniszuschlag in Höhe von 1 % pro angefangenen Monat auf einen Teilbetrag von 180,67 Euro ab dem 02.02.2009, auf einen Teilbetrag von 224,12 Euro ab dem 02.03.2009, auf einen Teilbetrag von 224,12 Euro ab dem 02.04.2009, auf einen Teilbetrag von 224,12 Euro ab dem 02.05.2009, auf einen Teilbetrag von 224,12 Euro ab dem 02.06.2009, auf einen Teilbetrag von 224,12 Euro ab dem 02.07.2009, auf einen Teilbetrag von 224,12 Euro ab dem 02.08.2009, auf einen Teilbetrag von 224,12 Euro ab dem 02.09.2009, auf einen Teilbetrag von 224,12 Euro ab dem 02.10.2009, auf einen Teilbetrag von 224,12 Euro ab dem 02.11.2009, auf einen Teilbetrag von 378,47 Euro ab dem 02.12.2009, darüber hinaus vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von 12,50 Euro und Rechtsanwaltskosten in Höhe von 316,18 Euro zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreites werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

 

Tatbestand

Die Beklagte schloss als Versicherungsnehmerin für ihre Töchter S geboren xx.xx.1989, und T, geboren am xx.xx.1991, bei der Klägerin eine Private Krankenversicherung nebst Pflegepflichtversicherung unter Bezugnahme auf die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung ab. Auf § 13 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung, ersichtlich auf Bl. 90 d.A., wird Bezug genommen. Unter Absatz 10 heißt es hier:

"Kündigt der Versicherungsnehmer das Versicherungsverhältnis insgesamt oder für einzelne versicherte Personen, haben die versicherten Personen das Recht, das Versicherungsverhältnis unter Benennung des künftigen Versicherungsnehmers fortzusetzen. Die Erklärung ist innerhalb zweier Monate nach der Kündigung abzugeben. Die Kündigung ist nur wirksam, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die betroffenen versicherten Personen von der Kündigungserklärung Kenntnis erlangt haben."

Nach dem 31.01.2009 erfolgte keine Prämienzahlung mehr durch die Beklagte.

Unter dem 01.03.2009 erfolgte eine Aufnahme der Töchter in die gesetzliche Krankenversicherung gemäß Schreiben der U-Krankenkasse vom 05.03.2009 (Bl. 47 d.A.). Unter dem 11.03.2009 erklärte die Beklagte gegenüber der Klägerin: "Im Anhang sende ich Ihnen die Bestätigung, dass meine Töchter... mit Wirkung vom 01.03.2009 bei der U-Krankenkasse gesetzlich versichert sind. Ich bitte um sofortige Auflösung der Privaten Krankenversicherung bei Ihnen und um Bestätigung." Das Schreiben ging am 13.03.2009 bei der Klägerin ein. Unter dem 17.04.2009 verfasste die Klägerin ein Schreiben, mit dem sie die Kündigung der Beklagten zurückwies und deren Wirksamkeit von der Vorlage eines Nachweises über die Information der versicherten Personen über die Kündigung abhängig machte. Zwischen den Parteien ist streitig, inwiefern dieses Schreiben der Beklagten zuging.

Im Beitragszeitraum vom 01.02.2009 bis 31.12.2009 zahlte die Beklagte die Prämien in Höhe von 2.576,22 Euro, im einzelnen ersichtlich auf Bl. 71 d.A., auf diese substantiierte Darlegung von der Beklagten nicht mehr bestritten, nicht.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 2.576,22 Euro zuzüglich Säumniszuschlag in Höhe von 1 % pro angefangenen Monat auf einen Teilbetrag von 180,67 Euro ab dem 02.02.2009, auf einen Teilbetrag von 224,12 Euro ab dem 02.03.2009, auf einen Teilbetrag von 224,12 Euro ab dem 02.04.2009, auf einen Teilbetrag von 224,12 Euro ab dem 02.05.2009, auf einen Teilbetrag von 224,12 Euro ab dem 02.06.2009, auf einen Teilbetrag von 224,12 Euro ab dem 02.07.2009, auf einen Teilbetrag von 224,12 Euro ab dem 02.08.2009, auf einen Teilbetrag von 224,12 Euro ab dem 02.09.2009, auf einen Teilbetrag von 224,12 Euro ab dem 02.10.2009, auf einen Teilbetrag von 224,12 Euro ab dem 02.11.2009, auf einen Teilbetrag von 378,47 Euro ab dem 02.12.2009, darüber hinaus vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von 12,50 Euro und Rechtsanwaltskosten in Höhe von 316,18 Euro zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, ihre beiden Töchter seien im Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigungserklärung über diese Kündigung informiert gewesen.

Zu den Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen.

Das Gericht hatte vorsorglich im Termin vom 31.08.2010 gemäß dem Beschluss vom 31.08.2010 Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugin S. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll aus der Sitzung Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Die Klägerin kann von der Beklagten Zahlung von Versicherungsprämien für den Prämienzeitraum 01.02.2009 bis 31.12.2009 verlangen.

Dies gilt für den Zeitraum 01.02.2009 bis 28.02.2009 bereits des...

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