Leitsatz

Ist in der Teilungserklärung vereinbart, dass ein ausbauberechtigter Wohnungseigentümer sich nach Baubeginn zu 50 % an den Bewirtschaftungskosten der Wohnanlage zu beteiligen hat, so kann ein nach Baubeginn gefasster Mehrheitsbeschluss, der diese Beteiligung mit sofortiger Wirkung feststellt, nicht für ungültig oder nichtig erklärt werden, obwohl er eine generelle änderung der Kostenverteilung enthält.

 

Fakten:

Im vorliegenden Fall enthält die Teilungserklärung eine Regelung, ab wann sich der ausbauberechtigte Dachgeschosseigentümer an den allgemeinen Bewirtschaftungskosten der Wohnanlage zu beteiligen hat, nämlich mit 50 % seiner Miteigentumsanteile ab Baubeginn und mit 100% ab Bezugsfertigstellung der Wohnungen. Allerdings stellt der übergang zur hälftigen und später zur vollen Kostenbeteiligung eine änderung des nach der Teilungserklärung ohne den Ausbau geltenden Kostenverteilungsschlüssels dar. Auch nach der Entscheidung des BGH zum Thema "Zitterbeschlüsse" fehlt der Eigentümergemeinschaft aber nicht die Beschlusskompetenz für die Festlegung des Beginns der Wohngeldzahlungspflicht einzelner Wohnungseigentümer. Da die vorliegende Teilungserklärung bereits abstrakte Vorgaben für die Kostenbeteiligung des Dachgeschosseigentümers enthält, mussten diese nur noch konkret ausgefüllt werden, was durch Beschlussfassung möglich war.

 

Link zur Entscheidung

KG Berlin, Beschluss vom 19.09.2001, 24 W 6354/00

Fazit:

In der Teilungserklärung sah das KG vorliegend eine verdeckte öffnungsklausel, die der Gemeinschaft gestattet, den Zeitpunkt durch Mehrheitsbeschluss mir der Wirkung festzulegen, dass er nach Ablauf der Beschlussanfechtungsfrist bindend und bestandskräftig wird.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge