Leitsatz

Änderung des Kostenverteilungsschlüssels für Müllentsorgungskosten (nach Köpfen)

 

Normenkette

§ 16 Abs. 2 WEG

 

Kommentar

  1. Auch wenn Müll in erster Linie mit der Nutzung des Sondereigentums zusammenhängt, können jedenfalls in großen Wohnanlagen die durch die Entsorgung des Mülls entstehenden Kosten als solche des Gebrauchs des Sondereigentums nur dann gelten, wenn der Anfall von Müll nach dem Verursacherprinzip festgestellt werden kann, d. h. wenn sichergestellt ist, dass der Müll der Wohnungseigentümer und der – unabhängig vom jeweiligen Sondereigentum – auf dem Hausgrundstück anfallende Abfall gesondert erfasst werden.
  2. Im vorliegenden Fall gab es keine Bestimmung über die Verteilung der Kosten des Gemeinschaftseigentums, sodass von der grundsätzlichen Regelung des § 16 Abs. 2 WEG auszugehen war. Kosten für Müll sind ebenso wie Kosten des Allgemeinstroms gemeinschaftliche Kosten und Lasten im Sinne des § 16 Abs. 2 WEG. In größeren Anlagen ist i. Ü. erfahrungsgemäß davon auszugehen, dass Müll in nicht unerheblichem Umfang auch außerhalb der Sondereigentumseinheiten anfällt. Eine getrennte Erfassung dieses Mülls und auch des Abfalls in den Sondereigentumseinheiten war vorliegend nicht vorgesehen und möglich. Abfallgebühren entstehen gerade nicht nur durch die Nutzung eines Sondereigentums (entgegen Greiner, ZMR 2004, 319; Hogenschurz, ZMR 2003, 901/902).
  3. Zur Änderung des gesetzlichen Verteilungsschlüssels wäre auch hier eine Vereinbarung der Wohnungseigentümer erforderlich gewesen; für die Beschlussfassung bestand keine Beschlusskompetenz (anders als z. B. hinsichtlich verbrauchsabhängiger Wasserkostenabrechnungsregelung nach BGH v. 25.9.2003, V ZB 21/03, NZM 2003, 952 = NJW 2003, 3476).
 

Link zur Entscheidung

OLG Köln, Beschluss vom 01.03.2006, 16 Wx 223/05OLG Köln v. 1.3.2006, 16 Wx 223/05, NZM 12/2006, 467

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