(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. |
entgegen § 5 Absatz 1 oder 3[1] [Bis 31.03.2021: § 5 Abs. 1 oder 4] Satz 1 eine Vermittlungstätigkeit ausübt oder |
2. |
entgegen § 6 Absatz[2] [Bis 31.03.2021: Abs.] 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz[3] [Bis 31.03.2021: Abs.] 2 oder 3, oder § 13d durch öffentliche Erklärungen
sucht oder anbietet. |
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer
1. |
entgegen § 5 Absatz 1 oder 3[6] [Bis 31.03.2021: § 5 Abs. 1 oder 4] Satz 1 eine Vermittlungstätigkeit ausübt und dadurch bewirkt, dass das Kind in den Geltungsbereich dieses Gesetzes oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht wird, oder |
2. |
gewerbs- oder geschäftsmäßig
Bis 30.06.2021:
|
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro[10] [Bis 25.11.2015: zehntausend Deutsche Mark], in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro[11] [Bis 25.11.2015: fünfzigtausend Deutsche Mark] geahndet werden.
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