(1) Ordnungswidrig handelt, wer

 

1.

entgegen § 5 Absatz 1 oder 3[1] [Bis 31.03.2021: § 5 Abs. 1 oder 4] Satz 1 eine Vermittlungstätigkeit ausübt oder

 

2.

entgegen § 6 Absatz[2] [Bis 31.03.2021: Abs.] 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz[3] [Bis 31.03.2021: Abs.] 2 oder 3, oder § 13d durch öffentliche Erklärungen

 

a)

Kinder zur Adoption[4] [Bis 31.03.2021: Annahme als Kind] oder Adoptionsbewerber,

 

b)

Kinder oder Dritte zu den in § 5 Absatz 3[5] [Bis 31.03.2021: Abs. 4] Satz 1 genannten Zwecken oder

 

c)

Ersatzmütter oder Bestelleltern

sucht oder anbietet.

 

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer

 

1.

entgegen § 5 Absatz 1 oder 3[6] [Bis 31.03.2021: § 5 Abs. 1 oder 4] Satz 1 eine Vermittlungstätigkeit ausübt und dadurch bewirkt, dass das Kind in den Geltungsbereich dieses Gesetzes oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht wird, oder

 

2.

gewerbs- oder geschäftsmäßig

 

a)

entgegen § 5 Absatz 2 Nummer[7] [Bis 31.03.2021: Abs. 3 Nr.] 1 eine Schwangere zu der Weggabe ihres Kindes bestimmt oder

 

b)

[8]entgegen § 5 Absatz 2 Nummer 2 einer Schwangeren zu der Weggabe ihres Kindes Hilfe leistet.

Bis 30.06.2021:

b)

entgegen § 5 Absatz 2 Nummer[9] [Bis 31.03.2021: Abs. 3 Nr.] 1 eine Schwangere zu der Weggabe ihres Kindes bestimmt oder

 

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro[10] [Bis 25.11.2015: zehntausend Deutsche Mark], in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro[11] [Bis 25.11.2015: fünfzigtausend Deutsche Mark] geahndet werden.

[1] Geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption (Adoptionshilfe-Gesetz). Anzuwenden ab 01.04.2021.
[2] Geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption (Adoptionshilfe-Gesetz). Anzuwenden ab 01.04.2021.
[3] Geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption (Adoptionshilfe-Gesetz). Anzuwenden ab 01.04.2021.
[4] Geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption (Adoptionshilfe-Gesetz). Anzuwenden ab 01.04.2021.
[5] Geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption (Adoptionshilfe-Gesetz). Anzuwenden ab 01.04.2021.
[6] Geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption (Adoptionshilfe-Gesetz). Anzuwenden ab 01.04.2021.
[7] Geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption (Adoptionshilfe-Gesetz). Anzuwenden ab 01.04.2021.
[8] Buchst. b) geändert durch Bekanntmachung der Neufassung des Adoptionsvermittlungsgesetzes. Anzuwenden ab 30.06.2021.
[9] Geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption (Adoptionshilfe-Gesetz). Anzuwenden ab 01.04.2021.
[10] Geändert durch Gesetz zur Bereinigung des Rechts der Lebenspartner vom 20.11.2015. Anzuwenden ab 26.11.2015.
[11] Geändert durch Gesetz zur Bereinigung des Rechts der Lebenspartner vom 20.11.2015. Anzuwenden ab 26.11.2015.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge