(1) Die Adoptionsvermittlung ist nur den nach § 2 Absatz 1[1] [Bis 31.03.2021: § 2 Abs.1] befugten Jugendämtern und Landesjugendämtern und den nach § 2 Absatz 3[2] [Bis 31.03.2021: § 2 Abs. 2] berechtigten Stellen gestattet; anderen ist die Adoptionsvermittlung untersagt.

 

(2)[3] Es ist untersagt, Schwangere, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, gewerbs- oder geschäftsmäßig durch Gewähren oder Verschaffen von Gelegenheit zur Entbindung außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes

 

1.

zu bestimmen, dort ihr Kind zur Adoption wegzugeben,

 

2.

ihnen zu einer solchen Weggabe Hilfe zu leisten.

(2)[4]

 

(2) Das Vermittlungsverbot gilt nicht

 

1.

für Personen, die mit dem Adoptionsbewerber oder dem Kind bis zum dritten Grad verwandt oder verschwägert sind;

 

2.

für andere Personen, die in einem Einzelfall und unentgeltlich die Gelegenheit nachweisen, ein Kind anzunehmen oder annehmen zu lassen, sofern sie eine Adoptionsvermittlungsstelle oder ein Jugendamt hiervon unverzüglich benachrichtigen.

 

(2[5] [Bis 31.03.2021: 3] ) für andere Personen, die in einem Einzelfall und unentgeltlich die Gelegenheit nachweisen, ein Kind anzunehmen oder annehmen zu lassen, sofern sie eine Adoptionsvermittlungsstelle oder ein Jugendamt hiervon unverzüglich benachrichtigen.

 

1.

zu bestimmen, dort ihr Kind zur Adoption[6] [Bis 31.03.2021: Annahme als Kind] wegzugeben,

 

2.

ihnen zu einer solchen Weggabe Hilfe zu leisten.

 

(3[7] [Bis 31.03.2021: 4] ) 1Es ist untersagt, Vermittlungstätigkeiten auszuüben, die zum Ziel haben, dass ein Dritter ein Kind auf Dauer bei sich aufnimmt, insbesondere dadurch, dass ein Mann die Vaterschaft für ein Kind, das er nicht gezeugt hat, anerkennt. 2Vermittlungsbefugnisse, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, bleiben unberührt.

[1] Geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption (Adoptionshilfe-Gesetz). Anzuwenden ab 01.04.2021.
[2] Geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption (Adoptionshilfe-Gesetz). Anzuwenden ab 01.04.2021.
[3] Abs. 2 eingefügt durch Bekanntmachung der Neufassung des Adoptionsvermittlungsgesetzes. Anzuwenden ab 30.06.2021.
[4] Abs. 2 aufgehoben durch Gesetz zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption (Adoptionshilfe-Gesetz). Anzuwenden bis 31.03.2021.
[5] Geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption (Adoptionshilfe-Gesetz). Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.04.2021.
[6] Geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption (Adoptionshilfe-Gesetz). Anzuwenden ab 01.04.2021.
[7] Geändert durch Gesetz zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption (Adoptionshilfe-Gesetz). Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.04.2021.

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