Die Anfechtungsklage hat Erfolg! Das AG ist der Ansicht, der Beschluss widerspreche einer ordnungsmäßigen Verwaltung. Die Verwaltung habe den Beschlussgegenstand bei der Einberufung nicht bezeichnet. Eine Bezeichnung oder Information, zu welcher konkreten baulichen Maßnahme oder zu welchem Themenkomplex ein Umlaufbeschluss erfolgen solle, sei in der Einladung nicht erwähnt worden. Die Bezeichnung des TOP 6 in der Einladung sei damit nicht geeignet gewesen, dem Informationsinteresse der Wohnungseigentümer zu genügen. Die Tagesordnung habe keinen Hinweis auf eine Baumaßnahme enthalten. Die Beschlussfassung über die Durchführung eines Umlaufverfahrens müsse jedoch auch den Erfordernissen über eine ordnungsmäßige Beschlussfassung gerecht werden. Dazu gehöre insbesondere eine ordnungsmäßige Ankündigung einer derartigen Beschlussfassung gem. § 23 Abs. 2 WEG. Die Wohnungseigentümer seien im Fall vollkommen uninformiert und unvorbereitet zu der Beschlussfassung über die Durchführung eines Umlaufverfahrens hinsichtlich des Einbaus eines Inliners gebracht worden.

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