Dagegen hat sich das AG München in einem neuen Urteil der alten Rechtsprechung angeschlossen mit der Begründung, dass die Urteile zu Bau- und Abbruchgenehmigungen auf Zweckentfremdungsgenehmigungen nicht übertragbar seien. Da eine Zweckentfremdungsgenehmigung i.d.R. nur unter Auflagen erteilt wird und der Vermieter daher erst nach Bekanntgabe der Auflage letztlich entscheiden kann, ob die Durchführung des Bauvorhabens wirtschaftlich noch sinnvoll ist, erscheint es nach Auffassung des AG München unangemessen, dem Mieter den persönlichen und finanziellen Aufwand der Wohnungssuche und des Umzugs aufzuerlegen – ohne die Gewissheit, dass das geplante Bauvorhaben auch durchgeführt wird. Für die Wirksamkeit der Kündigung soll daher erforderlich sein, dass die Zweckentfremdungsgenehmigung im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung bereits vorliegt. Eine höchstrichterliche Entscheidung zu dieser Frage liegt allerdings noch nicht vor.

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