Häufig lehnen Vermieter oder Verwalter die Rücknahme verwahrloster Wohnungen ab. Nach Ansicht des LG Berlin[1] ist dies aber kein Grund, die Abnahme der Wohnung bzw. Annahme der Schlüssel zu verweigern. Der Vermieter begibt sich damit in Annahmeverzug.[2] Das LG Berlin führt insoweit aus, dass nur, wenn sich aus Art und Umfang z. B. der zurückgelassenen Gegenstände ergibt, dass dem Vermieter eine Inbesitznahme nicht möglich ist, läge eine Vorenthaltung der Mieträume durch den Mieter vor. Sofern nur einzelne Gegenstände in der Wohnung verbleiben, ist der Vermieter mithin an der Inbesitznahme nicht gehindert und darf die Rücknahme bei Meidung des Eintritts von Gläubigerverzug nicht verweigern.[3] Der Vermieter, der eine verwahrloste Wohnung zurückerhält, kann natürlich Ersatzansprüche wegen des etwaigen Aufwands für die Rückgabe der Räume in beschädigtem oder verschlechtertem Zustand geltend machen. Gegebenenfalls darf er auch Ersatz für seinen Mietausfall bis zur Weitervermietung beanspruchen.

Von einer Schlechterfüllung ist demgegenüber auszugehen, wenn der Mieter vertragswidrig Teile der Einrichtung oder wertloses Gerümpel in geringem Umfang in der Wohnung oder im Keller zurücklässt, das mit relativ kleinem Aufwand entfernt werden kann.[4]

 
Achtung

Keine verbotene Eigenmacht an Mietergegenständen ausüben

Der Vermieter darf die vom Mieter zurückgelassenen Einrichtungsgegenstände nicht ohne gerichtlichen Titel aus der Wohnung entfernen. Anderenfalls liegt verbotene Eigenmacht vor. Für einen hierdurch entstandenen Schaden haftet der Vermieter ohne Verschulden.[5]

Ausnahmen:

Es handelt sich um Sachen, an denen der Mieter erkennbar sein Eigentum aufgegeben hat. Das ist z. B. bei wertlosem "Gerümpel" der Fall. Trotzdem sollte der Vermieter/Verwalter hier Vorsicht walten lassen.

[2] LG Osnabrück, WM 1984 S. 2; AG Hannover, Urteil v. 7.2.2003, 535 C 8222/02.
[3] GE 2003 S.  880.
[4] OLG Düsseldorf, ZMR 1988 S. 175 = DWW 1988 S. 142; LG Braunschweig, WuM 1996 S. 272.

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