A

Abdichtungsbahn

Die Abdichtung eines Gebäudes, wie auch die Isolierschichten, Wärmedämmung, tragende Bauteile etc. sind zwingender Bestandteil des Gemeinschaftseigentums.[1]

Abflussrohre

Abflussrohre, Abflussleitungen und Abwasserkanäle sind als Hauptleitungen Bestandteil des Gemeinschaftseigentums. Dies auch dann, wenn sie als Hauptrohre durch Bereiche des Sondereigentums führen.[2]

Abluftanlage

s. Abzugsanlage, s. Abzugshaube

Abrechnungen (zurückliegende)

Jahresabrechnungen gehören zu den Verwaltungsunterlagen und sind damit Bestandteile des Gemeinschaftseigentums. Ausgenommen sind in diesem Fall handschriftliche Vermerke des Verwalters.

Abschlusstüren (Wohnung)

Abschlusstüren, egal ob Haus- oder Wohnungsabschlusstüren, sind Bestandteil des Gemeinschaftseigentums.[3]

Absperrpfosten (Parkplatz)

Absperrpfosten sind, weil fest mit dem Grund und Boden verbunden, Bestandteil des Gemeinschaftseigentums.[4]

Absperrventil

Ein Absperrventil, das der Strangabsperrung eines gesamten Strangs oder Teilbereichs eines Gebäudes dient, ist Bestandteil des Gemeinschaftseigentums. Dies selbst dann, wenn es sich im Bereich des Sondereigentums befindet, da es dem gemeinschaftlichen Gebrauch aller oder einiger Wohnungseigentümer dient.

Ein Absperrventil, welches der Absperrung lediglich einer Wohneinheit dient, ist Bestandteil des Sondereigentums.[5]

Abstellplatz (Fahrzeug)

s. Stellplatz

Abstellplatz (Waschmaschine)

Der Abstellplatz für eine Waschmaschine im Bereich des gemeinschaftlichen Waschkellers ist Bestandteil des Gemeinschaftseigentums. Es können jedoch Sondernutzungsrechte und Kostentragungsvereinbarungen vereinbart werden.[6]

Abwasserhebeanlage

s. Hebeanlage

Abwasserleitung

Abwasserleitungen gehören zu den wesentlichen Bestandteilen des Gebäudes und stehen zwingend im Gemeinschaftseigentum, soweit sie im räumlichen Bereich des Gemeinschaftseigentums verlaufen. Das gilt auch dann, wenn ein Leitungsstrang ausschließlich der Versorgung einer einzelnen Wohnung dient. Zu dem im Gemeinschaftseigentum stehenden Versorgungsnetz gehören die Leitungen bis zu der ersten für die Handhabung durch den Sondereigentümer vorgesehenen Absperrmöglichkeit.[7]

Abzugsanlage (dient lediglich einer Teileigentumseinheit, z. B. Restaurant)

Eine Einrichtung zum ausschließlichen Gebrauch eines Sonder- oder Teileigentümers ist Sondereigentum.[8]

Abzugshaube

Armaturen, Sanitärartikel und sonstige Badezimmer- oder Kücheninstallationen, die sich innerhalb eines Sonder- oder Teileigentums befinden, gehören zum Zubehör der Wohnung und sind deswegen Bestandteil des Sondereigentums.[9]

Alarmanlage (Haus)

Eine Alarmanlage, die der Absicherung der Gebäudehülle oder bestimmter Bereiche der gemeinschaftlichen Anlagen (z. B. Tiefgarage) dient, ist Bestandteil des Gemeinschaftseigentums.[10]

Alarmanlage (Wohnung)

Eine Alarmanlage, die lediglich der Absicherung bzw. Überwachung einer Wohn- oder Teileigentumseinheit dient, ist als Zubehör zu klassifizieren und deswegen Bestandteil des Sondereigentums.[11]

Anstrich (Fassade)

Der Fassadenanstrich eines Gebäudes sowie Isolierschichten, Wärmedämmung, Außenputz etc. sind zwingender Bestandteil des Gemeinschaftseigentums. Dies gilt analog für Balkonunterseiten, Brüstungen (außen) etc.[12]

Antenne

Die gemeinschaftliche Antennenanlage, die dem Empfang von Rundfunk- und Fernsehprogrammen dient, ist Bestandteil des Gemeinschaftseigentums.[13]

Armaturen (Waschküche)

Armaturen an einem Waschbecken, die sich in einem gemeinschaftlichen Waschraum oder sonstigen gemeinschaftlichen Raum befinden, sind Bestandteil des Gemeinschaftseigentums.

Armaturen (Wohnung)

Armaturen, Sanitärartikel und sonstige Badezimmer- oder Kücheninstallationen, die sich innerhalb eines Sonder- oder Teileigentums befinden, gehören zum Zubehör der Wohnung und sind Bestandteil des Sondereigentums.

Attika

Die Attika als fester Bestandteil der Dachkonstruktion und der äußeren Gebäudehülle ist Bestandteil des Gemeinschaftseigentums, auch wenn sich die Attika im Bereich eines Sondereigentums (z. B. Dachgarten) befindet.[14]

Aufzug

Der Aufzug als Anlage des gemeinschaftlichen Gebrauchs ist Bestandteil des Gemeinschaftseigentums. Aufzüge, die lediglich einem Wohnungs- oder Teileigentum zugeordnet sind oder von diesem ausschließlich genutzt werden (z. B. Speisenaufzug in einer Gaststätte), können auch Bestandteil des Sondereigentums sein.[15]

Außenputz

Der Außenputz eines Gebäudes, wie auch die Isolierschichten, Wärmedämmung, tragende Bauteile etc., sind zwingende Bestandteile des Gemeinschaftseigentums.[16]

Außenrollladen

Außenjalousien und -rollläden als feste Bestandteile der äußeren Fassade sind Bestandteile des Gemeinschaftseigentums.[17]

Außenwand

Außenwände sind Teile des Gebäudes, die für dessen Bestand oder Sicherheit erforderlich sind und deshalb zwingend Gemeinschaftseigentum.[18]

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