Rz. 60
Als Nutzungen eines Unternehmens wird der nach Abzug der Steuern verbleibende Reingewinn angesehen, wie er sich aus der nach kaufmännischen Grundsätzen zu errichtenden jährlichen Handelsbilanz darstellt.[106] Der Erblasser kann durch Verfügung von Todes wegen Erweiterungen oder Einschränkungen anordnen.[107] Nutzungen eines Personengesellschaftsanteils sind zunächst der auf den Anteil gemäß Gesetz und Gesellschaftsvertrag entfallende entnahmefähige Gewinn, bezogen auf die Nutzungszeit.[108] Unabhängig davon hat der Vorerbe gem. § 122 Abs. 1 HGB das Recht zur Entnahme von 4 % seines für das letzte Geschäftsjahr festgestellten Kapitalanteils; dies gilt gem. § 169 HGB jedoch nicht für den Vorerben-Kommanditisten. Gesellschaftsvertragliche Gewinnentnahmebeschränkungen binden auch den Vorerben.[109] Thesaurierte Gewinne gebühren dem Nachlass und stehen dem Nacherben zu.[110] Soweit die Bildung von Gewinnrücklagen nicht kaufmännisch geboten ist, kann dem Vorerben jedoch gegenüber dem Nacherben ein Ausgleichsanspruch zustehen, denn was dem Vorerben im Verhältnis zum Nacherben gebührt, richtet sich nach § 2111 Abs. 1 BGB und nicht nach dem Gesellschaftsvertrag.[111] Als Nutzungen einer Kapitalgesellschaft stehen dem Vorerben die auf seine Beteiligung entsprechend den Ergebnisverwendungsbeschlüssen entfallenden Gewinnanteile oder Dividenden zu.[112] Dies gilt nach zutreffender Ansicht allerdings nicht für den Gewinn aus der Auflösung stiller Reserven, die bereits vor dem Erbfall gebildet wurden.[113]
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