Rz. 15

Generell liegt die Verkehrsfehlergrenze bei eingesetzten Messgeräten bei ± 3 km/h unterhalb 100 km/h bzw. 3 % darüber. Ein Drittel fällt dabei auf evtl. Aufstellfehler (ungenau positioniertes Messgerät zum Fahrbahnrand) an. Ein weiteres Drittel berücksichtigt evtl. Schrägfahrten des zu überwachenden Kfz.

 

Rz. 16

Stellt man bei der Prüfung eines Tatfotos fest, dass der vorgeschriebene Fotowinkel (über den man auf den Radarwinkel schließen kann) fehlgestellt war oder aber das Kfz nicht längsachsenparallel, sondern beispielsweise im ankommenden Verkehr auf die Messanlage zufuhr, so kann der Fehler bzw. die anzusetzende Geschwindigkeitskorrektur über das Verhältnis Kosinus des tatsächlichen Winkels dividiert durch den Kosinus des erforderlichen (gerätespezifischen) Winkels bestimmt werden.

Lag also beispielsweise eine Fehlaufstellung zuungunsten des Betroffenen von 1,5° vor und zeitgleich bewegte sich das Kfz in der ankommenden Verkehrsrichtung unter 4° auf die Messanlage zu (üblicher Spurwechselwinkel), so kann der sich hieraus ergebende Fehler schon oberhalb der Verkehrsfehlergrenze von 3 % liegen (hier etwa 3,4 %).

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