Rz. 15

Wer die Neufassung eines Beschlusses nach § 48 Abs. 1 S. 3 WEG verlangt, hat zunächst nach allgemeinen Grundsätzen die Eigentümerversammlung mit seinem Anliegen zu befassen. Erst danach besteht für eine Beschlussersetzungsklage das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis.[9] Wird die Beschlussersetzungsklage vor dem 31.12.2025 rechtshängig, besteht der Anspruch danach fort, wie der Verweis auf § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB bestimmt.[10] Für die Rechtshängigkeit genügt die demnächstige Zustellung gemäß § 167 ZPO. Allerdings hat die bloße Rechtshängigkeit keine Wirkung gegen Sonderrechtsnachfolger über den 31.12.2025 hinaus.[11] Ist der Altbeschluss bis zu diesem Zeitpunkt nicht eingetragen, wirkt er gegen diesen nicht. Tritt also nach dieser Frist Sonderrechtsnachfolge ein, erledigt sich die Beschlussersetzungsklage. Denn ein Beschluss kann nicht für einige Wohnungseigentümer gelten, für andere aber nicht.[12]

[9] BT-Drucks 19/18791, S. 83.
[10] BT-Drucks 19/18791, S. 83.
[11] BT-Drucks 19/18791, S. 83.
[12] S. o. § 8 Rdn 45 ff.

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