Rz. 13

Voraussetzung für die Geltendmachung des Anspruchs aus § 48 Abs. 1 S. 3 WEG ist neben der Unmöglichkeit eines Vorgehens nach § 7 Abs. 2 S. 1 WEG das Vorliegen eines wirksamen Altbeschlusses. Dies schließt lediglich nichtige Beschlüsse aus; die Anfechtbarkeit spielt nach der Bestandskraft keine Rolle. Auch im weiteren Verfahren kann die Anfechtbarkeit nicht erneut im Verfahren nach § 44 Abs. 1 WEG geltend gemacht werden, da allein die Wirksamkeit des Altbeschlusses bereits zum Anspruch auf Neufassung führt. Dies entspricht auch dem Sinn der Vorschrift, da der Anspruch aus § 48 Abs. 1 S. 3 WEG nur die fehlenden Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 S. 1 WEG für die Eintragung ausgleichen soll.

 

Rz. 14

 

Praxistipp

§ 10 Abs. 3 S. 2 WEG setzt sich darüber hinweg, dass einige gesetzliche Beschlusskompetenzen des früheren Rechtes (z.B. §§ 16 Abs. 4, 21 Abs. 7 WEG a.F.) nicht in das neue Recht übernommen wurden. Auf ihrer Grundlage gefasste Beschlüsse bleiben trotz Wegfall der Beschlusskompetenz ohne Eintragung wirksam.

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