Rz. 74

Die Voraussetzungen der Beteiligung Dritter, die Rechte und Pflichten des Beteiligten und die sich aus der Beteiligung ergebenden Rechtswirkungen sind in §§ 66 ff. ZPO festgehalten. Die Interventionswirkung zum Nachteil eines Nebenintervenienten (§ 68 ZPO) setzt voraus, dass der Beitritt nicht gem. § 71 ZPO rechtskräftig zurückgewiesen wurde. Eine spätere Rücknahme des Beitritts steht aber ebenso wenig entgegen wie die Untätigkeit des Nebenintervenienten.[103] Für die Interventionswirkung im Folgeprozess ist es unerheblich, ob die Voraussetzungen der Nebenintervention tatsächlich gegeben waren und ob der Nebenintervenient ordnungsgemäß beigetreten ist. Streitig ist allerdings, ob der Nebenintervenient sich im Prozess zwischen ihm und der Prozesspartei darauf berufen kann, ihm habe im Vorprozess die Partei- oder Prozessfähigkeit oder seinem Vertreter habe die Vertretungsmacht gefehlt.[104]

[103] Zöller/Althammer, § 68 Rn 3.
[104] Die Möglichkeit der Einwendung fehlender Prozesshandlungsvoraussetzung im Vorprozess bejahen: Zöller/Althammer, § 68 Rn 3; MüKo/Schultes, § 68 Rn 4; verneinend Musielak/Voit/Weth, § 68 Rn 2.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge