Rz. 68

Droht der Prozesspartei im Falle des Unterliegens die Inanspruchnahme durch einen Dritten, kann sie diesem den Streit verkünden. In baurechtlichen Leistungsketten kommt ein solcher Fall sowohl bei einem drohenden Mängelanspruch als auch bei einem drohenden Vergütungsanspruch wegen einer umstrittenen Nachtragsleistung in Betracht.[99] Zudem liegt ein solcher Fall immer vor, wenn die Partei den Prozess über ein fremdes Recht führt, etwa wenn der Pfändungspfandgläubiger im eigenen Interesse gegen den Drittschuldner klagt (hier sogar Pflicht zur Streitverkündung gegenüber dem Vollstreckungsschuldner gem. § 841 ZPO), oder wenn die Prozesspartei im fremden Interesse handelt, wie etwa bei der Drittschadensliquidation.

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