Rz. 43

Begehrt ein Erbe eine (Neu-)Regelung der Benutzung der Nachlassgegenstände (§ 2038 Abs. 2 i.V.m. § 745 BGB) ist der Klageantrag auf Einwilligung zu einer bestimmten Verwaltungs- und Benutzungsregelung (siehe § 4 Rdn 95) zu richten.[110] Verklagt werden die widersprechenden Miterben. Das Gericht hat dann zu prüfen, ob die bisherige Regelung billigem Ermessen nicht entspricht und die Neuregelung diesen Anforderungen genügt.[111] Wird eine Regelung begehrt, die nicht billigem Ermessen und vernünftiger Interessenabwägung i.S.v. § 745 Abs. 2 BGB entspricht, muss die Klage abgewiesen werden, ohne dass auf eine interessengerechte Maßnahme nach dem Ermessen des Richters erkannt werden könnte.[112]

 

Rz. 44

Ein etwaiger Anspruch auf Nutzungsentschädigung (anstelle einer Neuregelung der Benutzung, siehe § 4 Rdn 93) kann sogleich in Form einer Zahlungsklage verfolgt werden. Der Anspruch auf Neuregelung der Benutzung ergibt sich aus dem Gesetz und wird vom Richter nur festgestellt, nicht aber erst im Wege der Gestaltungsklage begründet.[113] Der "Ersatzanspruch" auf Nutzungsentschädigung wiederum folgt aus dem Anspruch auf eine Benutzungsregelung.

[110] MüKo/K. Schmidt, § 745 Rn 38 m.w.N., beck-online.
[111] MüKo/K. Schmidt, § 745 Rn 39, beck-online.
[112] BGH, Urt. v. 29.9.1993 – II ZR 43/92, NJW 1993, 3326, 3327.
[113] BGH, Urt. v. 14.11.1988 – II ZR 77/88, juris Rn 7 a.E. m.w.N.

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