Rz. 20

Gemäß § 843 Abs. 1 BGB sind alle unfallbedingten, ständig wiederkehrenden Aufwendungen des Geschädigten zu ersetzen, die den Zweck haben, die schadenbedingten Beeinträchtigungen auszugleichen. Hierbei kann es sich um Aufwendungen für besondere Kleidung handeln oder für Prothesen, Umbaukosten für ein Fahrzeug oder den behindertengerechten Umbau einer Wohnung.[25]

[25] Grüneberg/Grüneberg, § 249 BGB Rn 10 m.w.N.

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