Rz. 1

Bei Verletzung einer Person sind die Kosten der Heilbehandlung und der während der Behandlung entstehende Verdienstausfall zu ersetzen (§ 11 StVG).[1] Seit dem 1.8.2002 besteht ein Schmerzensgeldanspruch auch dann, wenn lediglich eine Haftung aus dem Gesichtspunkt der Betriebsgefahr besteht. Der Verschuldensnachweis ist nicht mehr erforderlich.

[1] Küppersbusch, r+s 2002, 221 ff.

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