Rz. 12

Der Widerspruchsbescheid kann selbstverständlich nur im Falle der Durchführung eines solchen Verfahrens Klagegegenstand sein. Bei Ausschluss des Widerspruchsverfahrens, z.B. nach Art. 15 Abs. 2 BayAGVwGO, ist nur der Ausgangsbescheid Klagegegenstand.

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