Rz. 60
▪ | Zu § 13 (1): Vgl. § 129 Abs. 1 S. 3 i.V.m. § 11 Abs. 2 S. 3 BauGB (§ 124 Abs. 2 S. 3 BauGB a.F.). |
▪ | Zu § 13 (3): Inwieweit eine Ablösung der Anschlussbeiträge im Einzelfall möglich ist, hängt im Wesentlichen von dem Wert der vom Investor herzustellenden Wasserver- und -entsorgungsanlagen sowie der voraussichtlichen Höhe der Beiträge ab. Beide müssen sich grds. decken. Art. 5 Erläuterungen zu KAG, S. 37. |
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