Rz. 71

Das objektive Vorliegen einer Obliegenheitsverletzung hat der VR zu beweisen.

Der VN muss beweisen, dass die Obliegenheitsverletzung schuldlos erfolgte oder er nur leicht fahrlässig gehandelt hat. Der VN muss sich das Handeln der von ihm beauftragten Personen zurechnen lassen, also etwa den Inhalt der vom Vermittler vorausgefüllten Schadenanzeige gegen sich gelten lassen.[71]

Grobe Fahrlässigkeit wird gesetzlich vermutet, § 28 Abs. 2 S. 2 VVG n.F. Dem VN steht die Möglichkeit des Kausalitätsgegenbeweises zu.

 

Rz. 72

Der VR hat Vorsatz und Arglist zu beweisen. Dies umfasst den Beweis dafür, dass der VN die Verhaltensnorm kannte, gegen die er verstieß, und dass er bewusst dagegen verstoßen hat oder den Verstoß zumindest billigend in Kauf nahm. Mangels Typizität menschlichen Verhaltens gibt es in diesem Zusammenhang keinen Anscheinsbeweis.[72] Bei Vorsatz steht dem VN ebenfalls der Kausalitätsgegenbeweis zur Verfügung, bei Arglist dagegen nicht. Da ein solcher Beweis regelmäßig nur über Indizien zu führen ist, trifft den VN insoweit die Erstbehauptungslast.[73]

[71] Grimm, Ziff. 7 Rn 13.
[72] BGH v. 18.3.1987 – IVa ZR 205/85, VersR 1987, 503; BGH v. 4.5.1988 – IVa ZR 278/86, VersR 1988, 683.
[73] Marlow/Spuhl-Marlow, Rn 316.

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