Rz. 34

Der Begriff "Gefahrerhöhung" ist lediglich relevant für die Beitragsbemessung. § 11 ARB 2010 enthält die Regelung zu "Änderung der für die Beitragsbemessung wesentlichen Umstände" – ebenfalls geregelt in § 11 ARB 94/2000, 2008, (hierzu im Einzelnen siehe § 6 Rn 80 ff.).

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