Rz. 33

Auch für den Bereich der Rechtsschutzversicherung ist die quotale Leistungskürzung vorgesehen.

Die Thematik wird in der Praxis unter Umständen eine Rolle spielen und auch entsprechend die Gerichte beschäftigen. Ebenso wird klärungsbedürftig sein, unter welchen Voraussetzungen die Rechtsschutzversicherung sich auf Leistungsfreiheit oder auf Leistungskürzung berufen kann – Verletzung von Aufklärungs- und Auskunftspflichten.

Auszugehen ist davon, dass die Rechtsschutzversicherung verpflichtet ist, im Rahmen der schriftlichen Deckungsbestätigung den Versicherungsnehmer auf diese Pflicht und die Folgen ihrer Verletzung ausdrücklich hinzuweisen.[13]

[13] Terbille/Bultmann, § 27 Rn 341 unter Hinweis auf die frühere geschäftsplanmäßige Erklärung der Rechtsschutzversicherungen gegenüber dem GDV über die Pflichten nach § 15 Abs. 1 ARB 75.

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