Rz. 19

Bei solchen Verfügungen ist folgendes zu beachten.

 

Hinweis

Es muss sich zur Anwendung der Vorschrift nicht um das wirklich "ganze" Vermögen des Ehegatten handeln, sondern um das im Wesentlichen "ganze" Vermögen. Bei einem dem verfügenden Ehegatten verbleibenden Restvermögen von 15 % bei kleineren und 10 % bei größeren Vermögen findet die Vorschrift keine Anwendung.[10]

 

Rz. 20

Die Vorschrift dient dem Schutz der wirtschaftlichen Existenzgrundlage der Familie und der Sicherung des Zugewinnausgleichsanspruchs des anderen Ehegatten.[11]

 

Rz. 21

Greift die Vorschrift ein, ist eine ohne die Einwilligung des anderen Ehegatten vorgenommene Verfügung schwebend unwirksam (§ 1366 BGB), wobei die Einwilligung unter den Voraussetzungen des § 1365 Abs. 2 BGB gerichtlich durchgesetzt werden kann:

 

Hinweis

Entspricht das Rechtsgeschäft den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen Verwaltung, so kann das Familiengericht auf Antrag des Ehegatten die Zustimmung des anderen Ehegatten ersetzen, wenn dieser sie ohne ausreichenden Grund verweigert oder durch Krankheit oder Abwesenheit an der Abgabe einer Erklärung verhindert und mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.

Liegen die Voraussetzungen für die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts nicht vor, besteht ein absolutes Veräußerungsverbot.

 

Rz. 22

Dies wird von der Rechtsprechung analog auf die Teilungsversteigerung gemeinschaftlichen Eigentums angewendet.[12] Wird die Teilungsversteigerung gleichwohl beantragt, kann Drittwiderspruchsantrag gemäß §§ 113, 266 FamFG, 771 ZPO geführt werden.[13]

[10] BGH FamRZ 1991, 669; 1980, 765.
[11] BGH FamRZ 2007, 1634; 1983, 1101.
[13] BGH FamRZ 1985, 903.

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