Rz. 10

 

Beispiel 1: Tätigkeit im Güteverfahren

Der Anwalt vertritt den Mandanten in einem obligatorischen Streitschlichtungsverfahren nach § 15a EGZPO (Gegenstandswert: 2.500,00 EUR).

 
1. 1,5-Geschäftsgebühr, Nr. 2303 Nr. 1 VV   333,00 EUR
  (Wert: 2.500,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 353,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   67,07 EUR
Gesamt   420,07 EUR
 

Rz. 11

Eine Reduzierung bei vorzeitiger Erledigung ist nicht vorgesehen.

 

Beispiel 2: Tätigkeit im Güteverfahren, vorzeitige Erledigung

Der Anwalt erhält den Auftrag, für den Mandanten ein obligatorisches Streitschlichtungsverfahren nach § 15a EGZPO einzuleiten (Gegenstandswert: 2.500,00 EUR). Vor Antragstellung erledigt sich das Verfahren.

Eine Gebührenreduzierung wegen vorzeitiger Erledigung ist nicht vorgesehen. Auch eine Reduzierung über § 14 Abs. 1 RVG kommt nicht in Betracht, da es sich um einen festen Gebührensatz handelt. Es bleibt also bei einer 1,5-Gebühr. Abzurechnen ist wie im vorangegangenen Beispiel 1.

 

Rz. 12

Vertritt der Anwalt mehrere Auftraggeber wegen desselben Gegenstands, erhöht sich der Gebührensatz nach Nr. 1008 VV um jeweils 0,3 je weiteren Auftraggeber.

 

Beispiel 3: Tätigkeit im Güteverfahren, mehrere Auftraggeber – derselbe Gegenstand

Der Anwalt vertritt in einem obligatorischen Streitschlichtungsverfahren nach § 15a EGZPO ein Eigentümerehepaar, das vom Nachbarn den Rückschnitt einer an der Grundstücksgrenze stehenden Hecke verlangt (Gegenstandswert: 2.500,00 EUR).

Der Anwalt erhält eine um 0,3 erhöhte Geschäftsgebühr.

 
1. 1,8-Geschäftsgebühr, Nrn. 2303 Nr. 1, 1008 VV   399,60 EUR
  (Wert: 2.500,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 419,60 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   79,72 EUR
Gesamt   499,32 EUR
 

Rz. 13

Vertritt der Anwalt mehrere Auftraggeber wegen verschiedener Gegenstände, kommt eine Erhöhung nach Nr. 1008 VV nicht in Betracht. Es verbleibt bei der einfachen Gebühr, allerdings aus dem zusammengerechneten Gegenstandswert (§ 23 Abs. 1 S. 3, S. 1 RVG i.V.m. § 39 Abs. 1 GKG).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge