Rz. 10
Beispiel 1: Tätigkeit im Güteverfahren
Der Anwalt vertritt den Mandanten in einem obligatorischen Streitschlichtungsverfahren nach § 15a EGZPO (Gegenstandswert: 2.500,00 EUR).
1. | 1,5-Geschäftsgebühr, Nr. 2303 Nr. 1 VV | 333,00 EUR | |
(Wert: 2.500,00 EUR) | |||
2. | Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV | 20,00 EUR | |
Zwischensumme | 353,00 EUR | ||
3. | 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV | 67,07 EUR | |
Gesamt | 420,07 EUR |
Rz. 11
Eine Reduzierung bei vorzeitiger Erledigung ist nicht vorgesehen.
Beispiel 2: Tätigkeit im Güteverfahren, vorzeitige Erledigung
Der Anwalt erhält den Auftrag, für den Mandanten ein obligatorisches Streitschlichtungsverfahren nach § 15a EGZPO einzuleiten (Gegenstandswert: 2.500,00 EUR). Vor Antragstellung erledigt sich das Verfahren.
Eine Gebührenreduzierung wegen vorzeitiger Erledigung ist nicht vorgesehen. Auch eine Reduzierung über § 14 Abs. 1 RVG kommt nicht in Betracht, da es sich um einen festen Gebührensatz handelt. Es bleibt also bei einer 1,5-Gebühr. Abzurechnen ist wie im vorangegangenen Beispiel 1.
Rz. 12
Vertritt der Anwalt mehrere Auftraggeber wegen desselben Gegenstands, erhöht sich der Gebührensatz nach Nr. 1008 VV um jeweils 0,3 je weiteren Auftraggeber.
Beispiel 3: Tätigkeit im Güteverfahren, mehrere Auftraggeber – derselbe Gegenstand
Der Anwalt vertritt in einem obligatorischen Streitschlichtungsverfahren nach § 15a EGZPO ein Eigentümerehepaar, das vom Nachbarn den Rückschnitt einer an der Grundstücksgrenze stehenden Hecke verlangt (Gegenstandswert: 2.500,00 EUR).
Der Anwalt erhält eine um 0,3 erhöhte Geschäftsgebühr.
1. | 1,8-Geschäftsgebühr, Nrn. 2303 Nr. 1, 1008 VV | 399,60 EUR | |
(Wert: 2.500,00 EUR) | |||
2. | Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV | 20,00 EUR | |
Zwischensumme | 419,60 EUR | ||
3. | 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV | 79,72 EUR | |
Gesamt | 499,32 EUR |
Rz. 13
Vertritt der Anwalt mehrere Auftraggeber wegen verschiedener Gegenstände, kommt eine Erhöhung nach Nr. 1008 VV nicht in Betracht. Es verbleibt bei der einfachen Gebühr, allerdings aus dem zusammengerechneten Gegenstandswert (§ 23 Abs. 1 S. 3, S. 1 RVG i.V.m. § 39 Abs. 1 GKG).
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