Rz. 2

Aus Sicht des BGB, dessen familienrechtlicher Teil mit den Paragraphen zum Verlöbnis beginnt, ist es nicht mehr als ein formloser Vertrag zwischen zwei Personen, die sich die Ehe versprechen. Um Enttäuschungen vorzubeugen, stellt jedoch gleich die erste Bestimmung des § 1297 BGB fest: "Aus einem Verlöbnis kann nicht auf Eingehung der Ehe geklagt werden." Unwirksam sind auch Strafen, die jemand für den Fall der Nichtheirat versprochen hat."

 

Rz. 3

Endet das Verlöbnis nicht in der Ehe, sondern in einer Trennung, waren viele Ausgaben und Veränderungen umsonst. Und nicht alles kann wieder in Gänze rückgängig gemacht werden. Deshalb bestimmt § 1298 BGB eine generelle Ersatzpflicht der Betroffenen – sowohl gegenüber dem jeweils anderen als auch gegenüber Dritten, denen hieraus ein Schaden entsteht.

Bei Aufhebung der Verlobung ist ein Schadensersatz jedoch gem. § 1298 Abs. 2 BGB nur insofern zu ersetzen, als die eingegangenen Verbindlichkeiten auch angemessen waren. Was dies umfasst, richtet sich maßgeblich nach dem jeweiligen Einzelfall.

Die Schadensersatzansprüche verjähren dabei regelmäßig nach drei Jahren. Die Frist beginnt mit der Auflösung des Verlöbnisses.

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