Rz. 738

In der außergerichtlichen Schadensregulierung spielen die sog. frustrierten Aufwendungen (vgl. auch Rdn 126 ff.) hin und wieder eine Rolle. Es handelt sich dabei um finanzielle Aufwendungen, die der Geschädigte vor dem Unfall bereits getätigt hatte und in Bezug auf welche er nun infolge des Unfalls nicht mehr dazu kommt, in den Genuss der Gegenleistung zu gelangen.

 

Rz. 739

Frustrierte Aufwendungen sind beispielsweise versäumte Stunden eines Tanzkurses oder Volkshochschulkurses, Nichtteilnahme an einem Rennen (OLG Hamm zfs 1998, 208), Aufwendungen einer Jagdpacht (BGH MDR 1971, 470), eine Eigentumswohnung (BGH MDR 1978, 1009), Anmietung eines Vortragssaals (BGH MDR 1987, 399), verloren gegangenes Fitnesstraining usw.

 

Rz. 740

Diese Positionen sind aus Rechtsgründen regelmäßig nicht zu ersetzen, weil durch den Unfall nicht der Gegenstand der getätigten Investition, sondern nur deren Nutznießer, nämlich der Geschädigte selbst verletzt wurde.

 

Rz. 741

Ausgangspunkt jeder Schadensberechnung ist die Differenztheorie (BGHZ 99, 196). Danach ist nicht die Verletzung des Geschädigten ursächlich für seine Aufwendungen. Sie waren ihm vielmehr unabhängig davon schon vorher entstanden. Den Ersatz von derartigen frustrierten Aufwendungen hat daher die Rechtsprechung in Übereinstimmung mit der Literatur grundsätzlich abgelehnt (Palandt-Grüneberg, vor § 249 BGB Rn 19; § 249 Rn 60 ff.).

 

Rz. 742

Eine Ausnahme stellt lediglich die unfallbedingte Nichtnutzbarkeit von Eintrittskarten dar (Theater, Fußballspiel, Rockkonzert), wenn die Karte auch nicht mehr auf einen anderen Nutzer übertragen werden kann. Bei dem Entgang ihrer Nutzung infolge der Verletzung des Inhabers wird dann nämlich gleichzeitig der Nutzungswert der Karte endgültig und ebenso vernichtet wie ihr Substanzwert bei einer Zerstörung der Karte selbst (vgl. dazu ausführlich OLG Hamm zfs 1998, 208).

 

Rz. 743

Eine Ersatzpflicht ist also nur dann zu bejahen, wenn der Verletzte ein bestimmtes Lebensziel, z.B. den Theaterbesuch oder einen Flug, konkret ergriffen und zu dessen Erreichung endgültige Aufwendungen getroffen hat, nicht aber, wenn eine allgemeine langfristige Möglichkeit des Lebensgenusses anhand der vorhandenen Vermögensgüter infolge der Störung des subjektiven Bereichs herabgesetzt wird.

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