Rz. 557

Krankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld und Arbeitslosengeld sind als Entgeltzahlungen kongruent mit dem Teil der unfallbedingt ausgefallenen Haushaltsführungstätigkeit, der für die anderen Familienmitglieder geleistet wird (OLG Hamm r+s 2001, 506; OLG Köln r+s 2015, 422). Das gilt dann selbstverständlich nur bis zum Eintritt des Rentenalters. Sobald die Erwerbsminderungsrente in eine Altersrente umschlägt, kompensiert sie nicht mehr einen Verdienstausfall. Der Haushaltsführungsschaden ist ab dann neu zu berechnen.

Soweit also ein Sozialleistungsträger (z.B. Krankenkasse oder Pflegekasse) Haushaltsführungskosten übernommen hat, ist dieser Anspruch insoweit gem. § 116 SGB X auf den Sozialleistungsträger übergegangen und daher von einem abstrakten Haushaltsführungsschaden abzuziehen (OLG Köln r+s 2015, 422).

 

Rz. 558

Oft stellt die Frage der Legalzession bei Pflegekosten ein Problem dar. Derartige Pflegeleistungen können z.B. solche aus den §§ 53 ff. SGB V a.F. wegen häuslicher Pflegehilfe sein.

 

Rz. 559

Sie verringern dann aber nur den Teil des Anspruchs des Geschädigten, der auf vermehrten Bedürfnissen beruht, während der Anspruch auf Ersatz des Erwerbsschadens mangels sachlicher Kongruenz hiervon unberührt bleibt (BGH NZV 1997, 71).

 

Rz. 560

Das Gleiche gilt im Hinblick auf das Pflegegeld aus der Pflegeversicherung. Auch hier erfolgt ein Anspruchsübergang gem. § 116 SGB X infolge sachlicher Kongruenz ausschließlich wegen der vermehrten Bedürfnisse.

 

Rz. 561

Anders ist das bei einer Sozialversicherungsrente: Sachliche Kongruenz und demzufolge ein Forderungsübergang nach § 116 SGB X erfolgt ausschließlich hinsichtlich des Teils des Haushaltsführungsschadens, der sich auf die Versorgung der Familienangehörigen bezieht und demzufolge als Erwerbsschaden anzusehen ist. Mit dem Teil der vermehrten Bedürfnisse besteht keine Kongruenz, demzufolge erfolgen kein Rechtsübergang und auch keine Anrechenbarkeit.

 

Rz. 562

 

Tipp

Es bedarf also stets der Feststellung, in welchem Umfang dem Geschädigten wegen eines Erwerbsschadens einerseits und wegen vermehrter Bedürfnisse andererseits gegen den Schädiger Ansprüche zustehen.

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